JuraForum.de > Lexikon > U > Unbestimmter Rechtsbegriff
Bestimmtheitsgrad eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals.
Ein gesetzlicher, untergesetzlicher, tarifvertraglicher oder einer sonstigen Kollektivvereinbarung enthaltener Tatbestand beinhaltet eine Vielzahl von Ausdrücken, die die zur Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen unterschiedlich genau präzisieren. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Tatbestandsmerkmale, die allgemein gehalten und nicht eindeutig abgrenzbar sind. Das Gesetz selbst regelt in diesen Fällen keine bestimmte Vorgehensweise.
Die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltordnungen / Vergütungsordnungen der Tarifverträge / kirchlichen Kollektivvereinbarungen.
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs eines unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt dann ggf. durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung (Richterrecht). Voraussetzung ist, dass dem Gericht ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt wird.
Der BGH hat die Beratungspflicht eines Steuerberaters bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie folgt konkretisiert: Ist die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, so ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinzuweisen (BGH 20.10.2005 - IX ZR 127/04).
Grundsätzlich unterliegt auch die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung der gerichtlichen Überprüfung. Die Rechtsprechung gewährt der Verwaltung insofern keinen Beurteilungsspielraum.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise werden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Nur in den folgenden Bereichen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum:
Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen (z.B. Versetzungen im Schulbereich) waren ursprünglich nicht gerichtlich überprüfbar. Aufgrund des mit der Entscheidung oftmals verbundenen Grundrechtseingriffs (Berufswahl) sind sie nunmehr beschränkt gerichtlich überprüfbar (BVerfG 16.10.1991 - 1 BvR 1486/90).
Gerichtlich überprüfbar sind die folgenden Fragen:
Nach der Entscheidung BVerwG 24.10.2006 - 6 B 61/06 besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtversetzung, wenn sich die Entscheidung nachteilig auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang des Schülers auswirken kann. Dabei müssen die Nachteile weder bevorstehen noch sich konkret abzeichnen. In der Praxis bedeutet dies, dass das berechtigte Interesse immer gegeben ist, da nie ausgeschlossen werden kann, dass sich die Wiederholung eines Schuljahres bei einer Bewerbung etc. negativ niederschlagen wird.
Uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist hingegen die Frage, ob das Verhalten eines Prüfers den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen genügt: Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich ein Gebot der Sachlichkeit (so u.a. BVerwG 08.03.2012 - 6 B 36/11): "Danach hat der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darum zu bemühen, auf die Gedankengänge des Prüflings einzugehen und dessen Darlegungen richtig zu verstehen. Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufzubringen (...). Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind."
Daneben hat die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. in der Entscheidung BVerwG 08.03.2012 - 6 B 36/11 auch Vorgaben zur Begründung von Prüfungsentscheidungen aufgestellt:
"Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt."
Bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten obliegt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum, der im Wesentlichen nur auf folgende Verstöße gerichtlich überprüft werden kann:
Die von den Gremien zu treffenden Entscheidungen (z.B. Einstufung der Jugendgefährdung bestimmter Medien) unterliegen immer auch einer subjektiven Wertung. Durch die Mischung der in den Gremien sitzenden Sachverständigen soll die Subjektivität auf ein Mindestmaß verringert werden, was bei einer gerichtlichen Entscheidung überschritten würde.
Der bei einer Prognoseentscheidung (z.B. Gefahrenabwehr) einzuschätzende Wahrscheinlichkeitsgrad ist gerichtlich nachprüfbar.
Bestimmte Verwaltungsbereiche haben in besonderem Umfang über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu entscheiden (Atomrecht, Gentechnik etc.). Diese Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der in den meisten Gesetzen manifestiert ist.
Kopplungsvorschriften sind Ermessensnormen, die zusätzlich auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten.
Grundsätzlich sind Entscheidungen, denen Kopplungsvorschriften zugrunde liegen, nach den für jeden Teil der Norm geltenden Regeln zu beurteilen. In manchen Fällen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe aber so umfassend, dass die Entscheidung durch die unbestimmten Rechtsbegriffe eingegrenzt wird, das Ermessen daher nicht mehr angewendet werden kann.
Gesetzlich nicht geregelt.
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