JuraForum.de > Lexikon > U > Unbenannte Zuwendungen
Ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art.
Während einer Ehe kommt es oftmals zu Vermögensübertragungen auf einen Partner, denen keine finanzielle Gegenleistung des anderen Partners gegenübersteht. Gründe für die Vermögensübertragung können sein, dass der die Leistung (z.B. die Hälfte des Hausgrundstückes) empfangene Partner wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder bestimmte Vermögenswerte vor einem Gläubigerzugriff geschützt werden sollen.
Die Übertragung von Vermögenswerten während einer Ehe ist einem der folgenden Rechtsgeschäfte zuzuordnen:
Bedeutung hat die Zuordnung der Vermögenszuwendung für die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute im Rahmen der Scheidung.
Eine unbenannte (eheliche) Zuwendung ist die Leistung eines Ehegatten an den anderen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe bewirkt wird und die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll. Unbenannte Zuwendungen sind gesetzlich nicht geregelt.
Bei einer planvollen, wesentlichen Vermögensbildung gründen die Ehegatten konkludent oder ausdrücklich eine Ehegatteninnengesellschaft.
Ein Vermögensgut ist hingegen eine unbenannte Zuwendung, wenn es tatsächlich nur der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll.
Bei einer während der Ehe vorgenommenen Vermögensübertragung ist das Vorliegen einer Schenkung, d.h. die Unentgeltlichkeit, im Zweifel von dem Leistungsempfänger zu beweisen. Eine Schenkung unter Eheleuten unterliegt strengen Voraussetzungen:
Eine Schenkung liegt nur dann vor, wenn sie nach dem Willen des Schenkers unentgeltlich und nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig sein soll. Dies kann in einer Ehe ohne das Vorliegen weiterer Indizien nicht angenommen werden. Anders ist der Fall, wenn die Schenkung z.B. während einer Ehekrise an den sich abwendenden Partner erfolgt und Teil eines Versöhnungsversuches ist.
Der Bezeichnung durch die Parteien oder einen Notar kommt dabei keine konstitutive Wirkung zu.
Mit dem Scheitern der Ehe können eheliche Schenkungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen wieder zurückgefordert werden: Bei der Prüfung, ob sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht hat, wird auch das Verhalten des Schenkers miteinbezogen! Ein Ehebruch indiziert nicht automatisch eine schwere Verfehlung, insbesondere nicht gegenüber den Schwiegereltern (Zuwendungen von Schwiegereltern).
Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenkes wird nicht durch den Zugewinnausgleich verdrängt, er ist aber, wenn er anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Weitere Anspruchsgrundlagen greifen nicht ein.
Mit dem Scheitern der Ehe begehrt vielfach der die Zuwendung leistende Ehegatte die Rückgewähr seiner Vermögensdisposition.
Da die unbenannte Zuwendung in Erwartung des Fortbestandes der Ehe geleistet wurde, entfällt mit dem Scheitern der Ehe (d.h. der Trennung) ihre Rechtsgrundlage (BGH 28.02.2007 - XII ZR 156/04). Dies führt aber grundsätzlich nicht dazu, dass bei Ehescheidungen unbenannte Zuwendungen grundsätzlich mit dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können:
Gewähren Eltern dem eigenen Kind ein Darlehen, das dieses zur Finanzierung einer im Miteigentum mit dem Ehepartner bestehenden Immobilie verwendet, so bestimmt sich der Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen seinen Ehegatten nach den folgenden Grundsätzen (BGH 21.07.2010 - XII ZR 104/08):
Ein Vorrang des Güterrechts besteht nicht im Verhältnis zu einem möglichen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben.
Nach einer solchen (konkludenten) Vereinbarung ist aber auch dann vorrangig zu fragen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht. Denn eine ehebezogene Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufgenommen hat, scheidet aus, wenn sich eine Vereinbarung über einen Ausgleich im Innenverhältnis feststellen lässt.
Zuwendungen von Schwiegereltern können bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgefordert werden.
§ 1380 BGB
§ 242 BGB
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