JuraForum.de > Lexikon > U > Umweltverträglichkeitsprüfung
Als Umweltverträglichkeitsprüfung wird die pflichtige Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Umwelt innerhalb eines Verwaltungsverfahrens bezeichnet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei nur ein unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über das betreffende Vorhaben dient (§ 3 Abs. 1 UVPG). Die Behörde, die für die Zulassung des (genehmigungsbedürftigen) Vorhabens zuständig ist, ist daher auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.
Die einzelnen Verfahrensschritte der Prüfung sind in den §§ 5 ff. UVPG geregelt.
Die Vorhaben, bei denen die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen ist, sind in der Anlage 1 bzw. des Anhangs zur Anlage 1 des UVP-Gesetzes aufgeführt.
Begrifflich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bzw. der Umweltverträglichkeitsstudie zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Untersuchungen zur Vorbereitung der Entscheidung, die Umweltverträglichkeitsprüfung hingegen ist das Gesamtverfahren.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zweck der Prüfung ist es, vor der behördlichen Genehmigung die zukünftigen Auswirkungen des Vorhabens auf
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Gemäß des im Dezember 2006 geänderten § 9 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist die RL 2003/35 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Die Richtlinie ihrerseits setzt Vorgaben der Aarhus-Konvention um (http://www.aarhus-konvention.de), der Deutschland 1998 beigetreten ist. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Die Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen.
Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens selbst ist nicht im UVP-Gesetz geregelt. Das UVP-Gesetz verweist insoweit auf das Anhörungsverfahren des im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geregelten Planfeststellungsverfahrens und erklärt die Absätze 3, 4-7 des § 73 VwVfG für anwendbar.
Danach gliedert sich das Beteiligungsverfahren wie folgt:
Im Rahmen der Bekanntmachung hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die in § 9 Abs. 1a UVPG aufgeführten Informationen zu unterrichten.
Daneben besteht die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 3 UVPG im vorgelagerten Verfahren wie folgt:
Die zuständige Behörde hat für den Fall, dass sie nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten der Gutachten sind vom Träger des Vorhabens zu übernehmen, wobei die Behörde auch einen Kostenvorschuss anfordern kann.
Die Behörde hat aufgrund der Prüfung die Möglichkeit die Genehmigung zu erteilen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu versagen. Als rein verfahrensrechtliches Instrument stellt die Feststellung der Umweltverträglichkeit keine unerlässliche materielle Voraussetzung für die Zulassung in Genehmigungsverfahren dar, das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung hat also nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung über die Zulassung zur Folge.
Während für den Anlagenbetreiber die Klagebefugnis unproblematisch vorliegt, haben Drittbetroffene nur dann eine Klagebefugnis, wenn die verletzte Rechtsvorschrift drittschützenden Charakter hat. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dient vorrangig der Informationsbeschaffung, um bestimmte behördliche Entscheidungen vorzubereiten. Einen drittschützenden Charakter haben diese Normen mithin nicht.
Zu den durch die EU-Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgegebenen Erweiterungen siehe Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung.
UVPG
UVPVwV
RL 2003/35
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