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Die Europäische Union hat die RL 2008/99 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erlassen, deren Inhalt in das deutsche Recht umzusetzen war.
Mit dieser Richtlinie wurden erstmals strafrechtliche Regelungen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommen. Das Ziel der Richtlinie Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für schwere Umweltdelikte zu schaffen.
Die Vorgaben der RL 2008/99 wurden zum 14. Dezember 2011 in das Strafgesetzbuch eingearbeitet.
Im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ("Straftaten gegen die Umwelt") sind folgende Umweltstraftaten normiert:
Der Umweltstraftatbestand des 26. Abschnitts:
Umweltstraftatbestände des 27. Abschnitts:
Eine ganze Reihe von Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt stehen außerhalb des Strafgesetzbuches. Dazu zählen u.a. (keine abschließende Aufzählung!):
§§ 324-330a StGB
RL 2008/99 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
§ 71 BNatSchG
§ 27 ChemG
§ 39 GenTG
§§ 59-62 LuftVG
§ 69 PflSchG
§ 17 TierSchG
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