§ 306 Abs. 1 Nr. 5 (Inbrandsetzen von Wäldern, Heiden oder Mooren)
§ 307 (Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie)
§ 309 (Missbrauch ionisierender Strahlen)
§ 310 (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens)
§ 311 (Freisetzen ionisierender Strahlen)
§ 312 (Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage)
2. Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt außerhalb des Strafgesetzbuchs
Eine ganze Reihe von Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt stehen außerhalb des Strafgesetzbuches. Dazu zählen u.a. (keine abschließende Aufzählung!):