JuraForum.de > Lexikon > U > Umweltschutzgrundrecht
Da Art. 20a GG den Umweltschutz lediglich als Staatszielbestimmung aufgenommen hat, kann daraus kein allgemeines Individualgrundrecht gegen Umwelteingriffe abgeleitet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Abwehranspruch aber dann, wenn und soweit der Staat selbst auf die Umwelt derartig einwirkt, dass sich dadurch gesundheitschädliche Folgen ergeben oder Privateigentum (Grundstücke, Gebäude, Pflanzen etc.) verletzt wird. Auch trifft den Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 14 GG grundsätzlich die Pflicht, den Einzelnen vor den durch Dritte veranlaßten Eingriffen in diese Grundrechtspositionen zu schützen. Der Staat hat diese Pflicht aber bereits durch den Erlass von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. wahrgenomen. Ein direkt aus der Verfassung ableitbarer Anspruch auf Erlass oder Verbesserung von Schutzvorkehrungen ist jedoch zu verneinen, da er zu einer übermäßigen Einschränkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers führt (vgl. Unruh, Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten, 1996, S. 87).
Art. 20a GG
© "Umweltschutzgrundrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.