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Als Oberbegriff umfasst der Umweltschutz die Gesamtheit der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltgefahren und -schäden. Dem Umweltschutz wurde mit der Vorlage eines Umweltprogramms durch die Bundesregierung im Jahre 1971 erstmals eine gleichrangige Bedeutung neben anderen öffentlichen Aufgaben eingeräumt. Seit 1994 ist der Umweltschutz als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20a GG) festgeschrieben. Ziel des Umweltrechts ist es,
Das Umweltrecht bildet keine einheitliche Rechtsmaterie, es gibt aber eine Reihe von Gesetzen und sonstigen Rechtsgrundlagen, deren ausdrücklicher Regelungszweck der Schutz der Umwelt in seinen unterschiedlichen Ausprägungen ist. Zu erwähnen sind insbesondere:
Im Übrigen ist das Umweltrecht in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen und -verordnungen sowie EU-Verordnungen und Richtlinien kodifiziert. Hinzu kommen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke.
Tragende Grundsätze des Umweltschutzes sind das Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip (Umweltschutz - Prinzipien des Umweltrechts).
Zu den umweltrechtlichen Instrumentarien zählen:
In Niedersachsen erfordert die Mitwirkung nach § 38 NAGBNatSchG, dass der Antragsteller die Mitwirkung zuvor beantragt hat oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigt, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Da Art. 20a GG den Umweltschutz lediglich als Staatszielbestimmung aufgenommen hat, kann daraus kein allgemeines Individualgrundrecht gegen Umwelteingriffe abgeleitet werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Abwehranspruch aber dann, wenn und soweit der Staat selbst auf die Umwelt derartig einwirkt, dass sich dadurch gesundheitsschädliche Folgen ergeben oder Privateigentum (Grundstücke, Gebäude, Pflanzen etc.) verletzt wird.
Auch trifft den Staat aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 GG grundsätzlich die Pflicht, den Einzelnen vor den durch Dritte veranlassten Eingriffen in diese Grundrechtspositionen zu schützen. Der Staat hat diese Pflicht aber bereits durch den Erlass von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. wahrgenommen. Ein direkt aus der Verfassung ableitbarer Anspruch auf Erlass oder Verbesserung von Schutzvorkehrungen ist zu verneinen, da er zu einer übermäßigen Einschränkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers führt.
Neben dem Umweltrecht dient vor allem die Umweltpolitik der Verwirklichung eines nachhaltigen Schutzes der Umwelt, z.B. durch die Förderung des allgemeinen Umweltbewusstseins und die Entwicklung konkreter ökologischer Qualitäts- und Handlungsziele sowie die Verfolgung langfristig angelegter politikübergreifender Strategien (z.B. Klimaschutzprogramm der Bundesregierung). Als wichtiges umweltpolitisches Mittel ist insbesondere auch die Verleihung von Umweltzeichen ("Umweltengel", "Euro-Blume") für umweltfreundliche Erzeugnisse an Unternehmen, die damit werben dürfen, hervorzuheben.
Aufgabe der Umweltökonomie ist es, sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht Möglichkeiten aufzuzeigen (Theorien, Analysen, Kostenrechnungen, bestimmte Verfahrensweisen), wie die Wirtschaft den umweltbezogenen Erfordernissen des Staates und des Marktes am besten gerecht werden kann.
Art. 20a GG
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