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Umweltschutz

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Als Oberbegriff umfasst der Umweltschutz die Gesamtheit der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltgefahren und -schäden. Dem Umweltschutz wurde mit der Vorlage eines Umweltprogramms durch die Bundesregierung im Jahre 1971 erstmals eine gleichrangige Bedeutung neben anderen öffentlichen Aufgaben eingeräumt. Seit 1994 ist der Umweltschutz als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20a GG) festgeschrieben. Ziel des Umweltrechts ist es,

  • dem Menschen eine Umwelt zu sichern, die es ihm ermöglicht, ein gesundes Leben und ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
  • die Umweltgüter sowie die Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Eingriffen zu schützen und
  • bereits eingetretene Schäden oder Nachteile aus Umwelteingriffen weitestgehend zu beseitigen.

2. Umweltschützende Normen

Das Umweltrecht bildet keine einheitliche Rechtsmaterie, es gibt aber eine Reihe von Gesetzen und sonstigen Rechtsgrundlagen, deren ausdrücklicher Regelungszweck der Schutz der Umwelt in seinen unterschiedlichen Ausprägungen ist. Zu erwähnen sind insbesondere:

  • das Bundesimmissionsschutzgesetz
  • das Bundesnaturschutzgesetz
  • das Bundes-Bodenschutzgesetz
  • das Wasserhaushaltsgesetz
  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • die Gefahrstoffverordnung

Im Übrigen ist das Umweltrecht in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen und -verordnungen sowie EU-Verordnungen und Richtlinien kodifiziert. Hinzu kommen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke.

3. Grundsätze des Umweltschutzes

Tragende Grundsätze des Umweltschutzes sind das Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip (Umweltschutz - Prinzipien des Umweltrechts).

4. Umweltrechtliche Instrumentarien

Zu den umweltrechtlichen Instrumentarien zählen:

  • die umweltspezifische Fachplanung, insbesondere
    • Landschaftsplanung (§§ 8 - 12 BNatSchG)Die Darstellung und Begründung der Landschaftsplanung erfolgt durch Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Grünordnungspläne.Das Instrument des Grünordnungsplans wurde zum 01.03.2010 auf fakultativer Basis eingeführt. Grünordnungspläne werden dabei nur für Teile eines Gemeindegebiets aufgestellt und sind die Entsprechung zum Bebauungsplan.
    • Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne (§§ 47, 47a BImSchG)
    • Abfallwirtschaftspläne (§ 30 KrWG), Planfeststellungen für Abfalldeponien (§ 35 KrWG)
    • Schutzgebietsausweisungen, z.B. Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG), Wasserschutzgebiet (§ 51 WHG), Schutzwald (§ 12 BWaldG), Festsetzungen nach § 49 BImSchG.
  • die Umweltplanung in der raumbezogenen Gesamtplanung und der Bauleitplanung, vgl. hierzu die folgenden gesetzlichen Regelungen:
    • § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
    • §§ 1 Abs. 5, 1a BauGB
    • § 4 BauGB
    • § 5 Abs. 1 Nr. 6, 10 BauGB
  • die Bestrafung umweltschädlicher bzw. umweltzerstörerischer Handlungen (Umweltstraftat) sowie die Auferlegung von Geldbußen für die Begehung einer Umweltordnungswidrigkeit
  • die zivilrechtliche Haftung für die Verursachung von Umweltschäden (siehe Umwelthaftungsrecht)
  • die zahlreichen verwaltungsrechtliche Kontrollen (z.B. §§ 26 ff. BImSchG, §§ 4 ff ChemG), gesetzlichen Gebote (z.B. § 17 BImSchG) und Verbote (z.B. § 8 WHG, § 20 BImSchG)
  • die gesetzlich geregelte Mitwirkung von Umweltschutzverbänden, z.B. bei der Vorbereitung der Festsetzung von Schutzgebieten (§ 63 BNatSchG):

    In Niedersachsen erfordert die Mitwirkung nach § 38 NAGBNatSchG, dass der Antragsteller die Mitwirkung zuvor beantragt hat oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigt, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

  • die Einräumung eines naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts (vgl. z.B. § 64 BNatSchG, § 12b LG,NW)
  • die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG
  • die Umweltabgaben (Umweltsteuern, z.B. §§ 3b, 9 KraftStG 2002; Lenkungsabgaben, z.B. §§ 3, 4 AbwAG; von den Ländern erhobene Ausgleichsabgaben, z.B. § 5 Abs. 3 LG,NW)
  • das Umwelt-Audit (das als freiwilliges, öffentlich kontrolliertes System der betrieblichen Selbstkontrolle eines Unternehmens zu den Instrumenten der indirekten Verhaltenssteuerung zählt)
  • die Umweltinformation (vor allem geregelt im Umweltinformationsgesetz und im Umweltstatistikgesetz)
  • ökonomische Anreize, z.B. Zuschüsse für energiesparende Investitionen (z.B. für die verbrauchsmindernde Erneuerung von Heizungsanlagen oder für alternative Energieerzeugung, vgl. PhotovoltaikRL)

5. Grundrechtlicher Schutz vor Umweltbelastungen?

Da Art. 20a GG den Umweltschutz lediglich als Staatszielbestimmung aufgenommen hat, kann daraus kein allgemeines Individualgrundrecht gegen Umwelteingriffe abgeleitet werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Abwehranspruch aber dann, wenn und soweit der Staat selbst auf die Umwelt derartig einwirkt, dass sich dadurch gesundheitsschädliche Folgen ergeben oder Privateigentum (Grundstücke, Gebäude, Pflanzen etc.) verletzt wird.

Auch trifft den Staat aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 GG grundsätzlich die Pflicht, den Einzelnen vor den durch Dritte veranlassten Eingriffen in diese Grundrechtspositionen zu schützen. Der Staat hat diese Pflicht aber bereits durch den Erlass von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. wahrgenommen. Ein direkt aus der Verfassung ableitbarer Anspruch auf Erlass oder Verbesserung von Schutzvorkehrungen ist zu verneinen, da er zu einer übermäßigen Einschränkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers führt.

6. Weitere Handlungsebenen des Umweltschutzes

Neben dem Umweltrecht dient vor allem die Umweltpolitik der Verwirklichung eines nachhaltigen Schutzes der Umwelt, z.B. durch die Förderung des allgemeinen Umweltbewusstseins und die Entwicklung konkreter ökologischer Qualitäts- und Handlungsziele sowie die Verfolgung langfristig angelegter politikübergreifender Strategien (z.B. Klimaschutzprogramm der Bundesregierung). Als wichtiges umweltpolitisches Mittel ist insbesondere auch die Verleihung von Umweltzeichen ("Umweltengel", "Euro-Blume") für umweltfreundliche Erzeugnisse an Unternehmen, die damit werben dürfen, hervorzuheben.

Aufgabe der Umweltökonomie ist es, sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht Möglichkeiten aufzuzeigen (Theorien, Analysen, Kostenrechnungen, bestimmte Verfahrensweisen), wie die Wirtschaft den umweltbezogenen Erfordernissen des Staates und des Marktes am besten gerecht werden kann.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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