JuraForum.de > Lexikon > U > Umweltschadensgesetz
Der Inhalt der EU-Richtlinie RL 2004/35 über die Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) wurde im Wesentlichen mit dem im November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz in das deutsche Recht umgesetzt.
Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes erstreckt sich auf das Recht der Vermeidung bzw. Sanierung von Umweltschäden, soweit vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder diesen Rechtsbereich nicht regeln oder in ihren Anforderungen hinter dem Inhalt des Umweltschadensgesetzes zurückbleiben. Das Umweltschadensgesetz kommt insofern nur subsidiär zur Anwendung.
Zeitlich ist die Anwendung des Gesetzes gemäß § 13 USchG ausgeschlossen für Umweltschäden, die vor dem 30. April 2007 verursacht wurden oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat. Die Haftung für Altlasten nach dem Umweltschadensgesetz ist somit ausgeschlossen.
§ 2 USchG definiert verschiedene Begriffe nach der von dem Umweltschadensgesetz vorgesehenen Bedeutung, so u.a.:
Der Schutzbereich des Gesetzes erstreckt sich gemäß § 3 USchG auf folgende Handlungen:
Für einen Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz Verantwortlicher ist gemäß § 2 Nr. 3 USchG jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird.
Der für einen Umweltschaden oder einen drohenden Umweltschaden Verantwortliche hat folgende Pflichten:
Der Verantwortliche ist gemäß § 8 USchG verpflichtet, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Diese entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
Die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzung und Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 9 USchG von dem Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Betroffene und anerkannte Umweltverbände (siehe Verbandsklage - Umweltschutz) sind gemäß § 10 USchG berechtigt, bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung einer Sanierung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
Betroffene können gemäß § 11 Abs. 1 USchG im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen von der Behörde erlassene Verwaltungsakte vorgehen (Widerspruch - Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz).
Anerkannten Umweltverbänden stehen gegen eine Entscheidung bzw. das Unterlassen einer Handlung der Behörde gemäß § 11 Abs. 2 USchG die Rechte nach § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu (siehe dazu Verbandsklage - Umweltschutz).
USchadG
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