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Umweltschadensgesetz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Inhalt der EU-Richtlinie RL 2004/35 über die Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) wurde im Wesentlichen mit dem im November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz in das deutsche Recht umgesetzt.

2. Anwendungsbereich des Gesetzes

Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes erstreckt sich auf das Recht der Vermeidung bzw. Sanierung von Umweltschäden, soweit vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder diesen Rechtsbereich nicht regeln oder in ihren Anforderungen hinter dem Inhalt des Umweltschadensgesetzes zurückbleiben. Das Umweltschadensgesetz kommt insofern nur subsidiär zur Anwendung.

Zeitlich ist die Anwendung des Gesetzes gemäß § 13 USchG ausgeschlossen für Umweltschäden, die vor dem 30. April 2007 verursacht wurden oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat. Die Haftung für Altlasten nach dem Umweltschadensgesetz ist somit ausgeschlossen.

3. Schutzbereich des Gesetzes

§ 2 USchG definiert verschiedene Begriffe nach der von dem Umweltschadensgesetz vorgesehenen Bedeutung, so u.a.:

  • Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer oder des Bodens:
    • Die Begriffe Arten und natürliche Lebensräume werden in § 19 BNatSchG näher konkretisiert, die wiederum auf europäische Naturschutzrichtlinien verweisen.
    • Die Schädigung von Gewässern wird in § 89 f. WHG gesetzlich definiert (siehe Gewässerverunreinigung - Haftung).
    • Die Schädigung des Bodens ist eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 BBodSchG
  • Ein Schaden oder eine Schädigung ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder die Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
  • Eine berufliche Tätigkeit ist jede wirtschaftliche Tätigkeit.

Der Schutzbereich des Gesetzes erstreckt sich gemäß § 3 USchG auf folgende Handlungen:

a)
Verursachung eines Umweltschadens oder eines drohenden Umweltschadens durch eine der in § 19 BNatSchG aufgeführten beruflichen Tätigkeit.Unerheblich ist, ob die Handlung schuldhaft getätigt wurde, insofern besteht hier eine Gefährdungshaftung.
b)
Verursachung einer Schädigung bzw. einer drohenden Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 21a Abs. 2 und 3 BNatSchG, sofern
  • die Schädigung durch eine andere berufliche Tätigkeit als die in der Anlage 1 USchG aufgeführten Tätigkeiten verursacht wurdeund
  • der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

4. Verantwortlichkeit

Für einen Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz Verantwortlicher ist gemäß § 2 Nr. 3 USchG jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird.

5. Pflichten des Schädigers

Der für einen Umweltschaden oder einen drohenden Umweltschaden Verantwortliche hat folgende Pflichten:

  • Informationspflicht: unverzügliche Information der zuständigen Behörde (§ 4 USchG)
  • Gefahrenabwehrpflicht: Einleitung von Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr des Umweltschadens (§ 5 USchG)
  • Sanierungspflicht: Einleitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. zur Schadenssanierung (§ 6 USchG)

Der Verantwortliche ist gemäß § 8 USchG verpflichtet, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Diese entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

Die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzung und Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 9 USchG von dem Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

6. Rechte von Betroffenen und anerkannten Umweltverbänden

Betroffene und anerkannte Umweltverbände (siehe Verbandsklage - Umweltschutz) sind gemäß § 10 USchG berechtigt, bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung einer Sanierung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Betroffene können gemäß § 11 Abs. 1 USchG im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen von der Behörde erlassene Verwaltungsakte vorgehen (Widerspruch - Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz).

Anerkannten Umweltverbänden stehen gegen eine Entscheidung bzw. das Unterlassen einer Handlung der Behörde gemäß § 11 Abs. 2 USchG die Rechte nach § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu (siehe dazu Verbandsklage - Umweltschutz).

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