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Umsetzung eines Beamten

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Erklärung

Als Umsetzung wird die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne verstanden, wobei es nicht zu einer Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne sowie im abstrakt-funktionellen Sinne kommt. Die Umsetzung dient der Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung.

Umsetzung des Sachbearbeiters des Sachgebiets Natur- und Umweltschutz in das Sachgebiet Jagd- und Fischerei.

Die Umsetzung ist zu unterscheiden von

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten durch eine Organisationsverfügung der Umsetzung gleichgestellt.

Die Umsetzung ist zulässig, wenn dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt (so u.a. BVerwG 28.11.1991 - 2 C 41/89).

Der Dienstherr hat bei der Entscheidung über die Umsetzung einen weiten Ermessensspielraum. Die Entscheidung darf aber nicht willkürlich getroffen sein, sie muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen worden sein.

Der Personalrat muss einer Umsetzung zustimmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt. Der Beamte kann mit der Leistungsklage gegen eine Umsetzung vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG ist vor der Klageerhebung ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO.

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Bei der Erhebung der allgemeinen Leistungsklage ist es nach der Entscheidung BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00 nicht notwendig, dass die begehrte Leistung zuvor bei dem Dienstherrn beantragt wurde.

Die Leistungsklage ist gemäß § 74 VwGO innerhalb der Monatsfrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Zu beachten ist, dass für die Einlegung des Widerspruchs selbst aufgrund der fehlenden Verwaltungsakteigenschaft der Umsetzung die Frist des § 70 VwGO unbeachtlich ist.

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