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Besteuerung von Umsätzen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt.
Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer gemäß der vormaligen Bezeichnung auch Mehrwertsteuer genannt.
Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer in Rechnung zu stellen und vom Empfänger der Leistung zu zahlen. Der Unternehmer hat die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Wird die Leistung vom Empfänger (Unternehmer II) wiederum zur Erzielung von Umsätzen verwendet, kann der Unternehmer II die bereits von ihm an den Unternehmer I gezahlte Umsatzsteuer von seiner an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Dieses Recht wird Vorsteuerabzug genannt.
Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR 2008) sind mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben. Der seit dem 01.11.2010 geltende amtliche Kommentar der Finanzverwaltung zum Umsatzsteuergesetz ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE.
Der Steuersatz beträgt seit dem 01.01.2007 grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage, nur in den in § 12 Abs. 2 UStG enumerativ aufgezählten Fällen ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %.
Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz im Vorjahr 17.500,00 EUR nicht überschritten hat und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR nicht überschreiten wird, sind gemäß § 19 UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung bleibt auch bestehen, wenn der Umsatz aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Grenze von 50.000,00 EUR übersteigt. Der Kleinunternehmer kann in diesem Fall jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Der Ersatz der Umsatzsteuer ist bei der Abrechnung des Schadensersatzes bei Sachschäden gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB davon abhängig, ob die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich. Bei einem Totalschaden bestehen zudem Besonderheiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer, wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
Der Vorsteuerabzug aus nicht absetzbaren geschäftlichen Bewirtungskosten war gemäß § 15 Abs. 1a UStG nicht möglich. Mit dem Urteil BFH 10.02.2005 - V R 76/03 hat der Bundesfinanzhof diese Regelung für unwirksam erklärt, da sie gegen die Richtlinie 77/388 verstößt.
Der Vorsteuerabzug kann für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Gegebenenfalls ist bei bereits eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu prüfen, ob gemäß § 164 f. AO Änderungsanträge gestellt werden können.
Innerhalb der Länder der Europäischen Union besitzen zwar mittlerweile alle Länder das gleiche Umsatzsteuersystem, nach wie vor unterscheiden sich jedoch die Höhe der steuerlichen Belastungen, die Erhebungsgepflogenheiten und die Höhe des Verwaltungsaufwandes.
Gemäß § 16 Abs. 6 UStG sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.
Die jeweiligen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse werden von dem Bundesfinanzministerium monatlich festgeschrieben und sind auf der Internetseite des Ministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.
Aufgrund der weiterhin bestehenden unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bestehen für die Erhebung der Umsatzsteuer innerhalb des europäischen Binnenmarktes zwei Verfahren:
Zu weiter gehenden Informationen siehe die Online-Broschüre des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums "Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt": http://www.fm.rlp.de/fileadmin/fm/downloads/broschueren/eu_umsatzsteuer.pdf
UStG
UStG Anlage
UStDV
UStDV Anlage
UStAE
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