JuraForum.de > Lexikon > U > Umgangsrecht - Kosten
Die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten.
Bei der Frage, ob diese Kosten zu einer Minderung der Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen führen, ist wie folgt zu unterscheiden:
Die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts für den Umgangsberechtigten selbst entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, Kosten etc.) führen grundsätzlich nicht zur Minderung seiner Leistungsfähigkeit. Auch kann er von dem sorgeberechtigten Elternteil keine Erstattung dieser Kosten verlangen.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der das Kind betreuende Elternteil außergewöhnlich weit von dem Umgangsberechtigten entfernt wohnt, die Entfernung evtl. auch noch von dem Sorgeberechtigten durch einen Umzug veranlasst wurde und beengte finanzielle Verhältnisse bestehen.
Nach dem Urteil BGH 23.02.2005 - XII ZR 56/02 können die angemessenen Kosten des Umgangs zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts bzw. einer Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das unterhaltsrelevante Einkommen ganz oder teilweise nicht zugute kommt.
Diese Rechtsprechungsvorgabe wurde u.a. in der Entscheidung OLG Bremen 23.10.2007 - 4 WF 155/07 angewendet, nach der die durch größere Entfernungen entstehenden Fahrtkosten - sofern sie nicht anderweitig abgedeckt werden können - in vollem Umfang berücksichtigt werden können.
Bei den Kosten des Kindes ist zu unterscheiden:
Durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehende außergewöhnliche Kosten, z.B. für Unternehmungen oder auswärtige Unterbringung, sind nicht unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Lebenshaltungskosten des Kindes bei einem längeren Aufenthalt des Kindes bei dem Umgangsberechtigten kann zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. Voraussetzung ist aber ein mehrere Wochen andauernder Aufenthalt, eine genaue Grenze wurde durch die Rechtsprechung noch nicht festgelegt.
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts richten sich nach den allgemeinen Gebühren zur Minderung der Unterhaltspflicht.
Die Kosten des Umgangsrechts können bei einem Empfänger von Sozialhilfe in der Form der Hilfe in anderen Lebenslagen ersetzt werden. Voraussetzung ist jedoch die vorherige Anmeldung des Umgangsrechts sowie die vorherige Beantragung der Kostenübernahme.
Die Kosten des Umgangsrechts sind nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Der vormalige § 33a Abs. 1a EStG a.F., nach dem die Kosten pauschal mit 600,00 DM je Kind berücksichtigt wurden, ist entfallen.
§ 1684 BGB
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