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JuraForum.deLexikonUUmgangsrecht 

Umgangsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Umgangsrecht ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil sowie, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, auch den gesetzlich vorgesehenen Dritten (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern) zusteht. Der nichteheliche Vater hat auch gegen den Willen der Mutter ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Nach dem Urteil BVerfG 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04 ist der Ausschluss des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters verfassungswidrig.

Zuständig ist das Familiengericht.

Die Vereinbarung des Verzichts auf das Umgangsrecht ist unwirksam.

2. Einschränkungen des Umgangsrechts

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (Kindeswohl - Gefährdung).

Nach der Entscheidung BVerfG 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 reicht es zur Einschränkung des Umgangsrechts nicht aus, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Übernachtung des Kindes bei dem Umgangsberechtigten dem Kind eher schadet als nützt.

3. Umgangspflegschaft

Sofern der sorgeberechtigte Elternteil die Ausübung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil immer wieder stört, kann das Familiengericht zur Organisation und Durchführung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB eine befristete Umgangspflegschaft anordnen.

4. Zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts

Nicht selten weigert sich der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind zur Ermöglichung des Umgangsrechts herauszugeben.

Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs ist nunmehr in den §§ 88 - 94 FamFG geregelt. Danach gilt Folgendes:

a)
Grundsätzlich sind zunächst die in § 89 FamFG aufgeführten Ordnungsmittel festzusetzen:Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht zunächst ein Ordnungsgeld festsetzen.Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden oder verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds (von vornherein) keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
b)
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann bei Vorliegen der in § 90 FamFG aufgeführten Voraussetzungen durch ausdrücklichen Beschluss des Gerichts angeordnet werden.Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Kind zur Vollstreckung des Umgangsrechts herausgegeben werden soll.Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist, d.h. die Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben ist. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ein wesentliches Kriterium das Alter des sich der Herausgabe widersetzenden Kindes.

5. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts

Durch die Ausübung des Umgangsrechts können verschiedene Umgangsrechtskosten entstehen.

6. Kosten der Durchsetzung des Umgangsrechts

Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 kann der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Nach dem Urteil begründet das Umgangsrecht ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das auch die Pflicht begründet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Daneben können Rechtsanwaltsgebühren zur Geltendmachung des Umgangsrechts entstehen.

7. Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

Gemäß § 6 Abs. 1 SGB VIII haben Umgangsberechtigte unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, sofern das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

8. Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil

Das Umgangsrecht begründet keinen Anspruch auf die Einholung von Auskünften von Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht gemäß § 1686 BGB nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind:

  • Das Auskunftsverlangen richtet sich auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes.Dazu gehören die Informationen über die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung des Kindes.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden:Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn dem Auskunftsbegehrenden keine anderen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Verfügung stehen.Unerheblich ist, ob der Auskunftsbegehrenden sich um das Kind kümmert bzw. eine persönliche Beziehung zu dem Kind besteht.
  • Die Auskunft widerspricht nicht dem Kindeswohl.Der Wille des Kindes über die Auskunft hat dabei insbesondere bei Jugendlichen eine entscheidende Bedeutung; wenn es um den engsten persönlichen Bereich geht, wozu eine psychotherapeutische Behandlung gehört. In dieser kommen regelmäßig intime Gefühle, Sachverhalte usw. zur Sprache, an deren Geheimhaltung ein erhebliches Interesse des Patienten besteht (KG Berlin 28.10.2010 - 19 UF 52/10).

Dabei darf das Auskunftsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Missbräuchlichkeit liegt dabei insbesondere vor, wenn sich der berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Das Auskunftsrecht besteht auch nicht, wenn der Umgangsberechtigte den Kontakt zu seinen Kindern verweigert (OLG Brandenburg 26.07.2007 - 9 UF 87/07).

9. Begleiteter Umgang

Sofern die Möglichkeit besteht, dass es während der Gewährung des Umgangsrechts zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt, kann gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (Begleiteter Umgang).

Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums wurden interdisziplinär deutsche Standards zum begleiteten Umgang entwickelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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