JuraForum.de > Lexikon > U > Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil sowie, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, auch den gesetzlich vorgesehenen Dritten (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern) zusteht. Der nichteheliche Vater hat auch gegen den Willen der Mutter ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Nach dem Urteil BVerfG 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04 ist der Ausschluss des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters verfassungswidrig.
Zuständig ist allein das Familiengericht.
Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich.
Das Umgangsrecht beinhaltet kein Recht auf Information gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht gemäß § 1686 BGB nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil.
Dabei darf das Auskunftsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Missbräuchlichkeit liegt dabei insbesondere vor, wenn sich der berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Das Auskunftsrecht besteht auch nicht, wenn der Umgangsberechtigte den Kontakt zu seinen Kindern verweigert (OLG Brandenburg 26.07.2007 - 9 UF 87/07).
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Nach der Entscheidung BVerfG 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 reicht es zur Einschränkung des Umgangsrechts nicht aus, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Übernachtung des Kindes bei dem Umgangsberechtigten dem Kind eher schadet als nützt.
Nicht selten weigert sich der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind zur Ermöglichung des Umgangsrechts herauszugeben.
Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs ist nunmehr in den §§ 88 - 94 FamFG geregelt. Danach gilt Folgendes:
Durch die Ausübung des Umgangsrechts können verschiedene Umgangsrechtskosten entstehen.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 kann der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Nach dem Urteil begründet das Umgangsrecht ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das auch die Pflicht begründet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Daneben können Rechtsanwaltsgebühren zur Geltendmachung des Umgangsrechts entstehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 SGB VIII haben Umgangsberechtigte unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, sofern das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Sofern die Möglichkeit besteht, dass es während der Gewährung des Umgangsrechts zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt, kann gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (Begleiteter Umgang).
Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums wurden interdisziplinär deutsche Standards zum begleiteten Umgang entwickelt.
§§ 1684 - 1686 BGB
§§ 88 - 94 FamFG
§ 888 ZPO
JBeitrO
© "Umgangsrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.