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Überweisungen sind rechtlich unselbstständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Der Überweisungsvertrag ist eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung. Rechtsgrundlage sind die §§ 675c - 676c BGB.
Die Vorschriften gelten für inländische Überweisungen, Überweisungen in ein Land der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in ein Nicht-EU-Land.
Die Bank kann die Ausführung des Überweisungsauftrags bei Vorliegen der in § 675o BGB genannten Voraussetzungen ablehnen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, muss sie die Überweisung innerhalb der Fristen des § 675s BGB ausführen.
§§ 675c - 676c BGB
Art. 228 EGBGB
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