JuraForum.de > Lexikon > U > Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird und ein bestimmter besonderer Umstand die Leistung von Überstunden erfordert. Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit, kann von Überstunden nicht gesprochen werden (BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06).
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Überschreitung der Arbeitszeit ist die vertragliche Einheit, in der die Arbeitszeit bemessen wird, oftmals sind es die Wochenarbeitsstunden.
Auch die Nichteinhaltung / Nichtgewährung der Ruhepausen gilt als Ableistung von Überstunden.
Es besteht ohne eine gesonderte Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung von Überstunden.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Grundlage zur einseitigen Anordnung von Überstunden. Jedoch besteht bei Vorliegen eines betrieblichen Bedarfs aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden.
Die Vergütung bzw. der Freizeitausgleich für die Ableistung von Überstunden ist nur in § 17 Abs. 3 BBiG für das Berufsausbildungsverhältnis gesetzlich geregelt.
Die Frage, ob geleistete Überstunden zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen sind, richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in dem Arbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag. Zu der Frage, inwieweit eine Überstundenklausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist, siehe die Ausführungen unten.
Kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung seine Arbeitszeit selbst einteilen, so sind mangels einer anderen Regelung die Überstunden durch Freizeit auszugleichen.
Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen § 612 Abs. 1 BGB: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung BAG 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 die folgenden Grundsätze zur Anwendung der Anspruchsgrundlage in der Praxis aufgestellt:
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig, so ist dies nach dem Urteil BAG 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 hinzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der Zeiten der Erkrankung besteht nicht.
"Ein Recht des Arbeitnehmers auf weiteren Freizeitausgleich, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung des Freizeitausgleichstages an dem dafür vorgesehenen Arbeitstag arbeitsunfähig krank wird, besteht nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben worden waren" (LAG Düsseldorf 06.06.2006 - 16 (18) Sa 167/06).
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts festlegen, wann der Arbeitnehmer den Freizeitausgleich in Anspruch nehmen kann. Er hat jedoch dabei die Grundsätze des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu beachten.
Daneben hat der EuGH mit dem Urteil EuGH 06.12.2007 - C 300/06 eine weitere für die Arbeitspraxis sehr weitreichende Entscheidung getroffen: Eine Norm / Vereinbarung verstößt gegen den in Art. 157 AEUV normierten Grundsatz der Entgeltgleichheit, wenn
Besteht eine gesonderte Vereinbarung zur Zahlung eines Überstundenzuschlags, haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach einer vom Europäischen Gerichtshof bestätigten Rechtsprechung nicht bereits mit dem Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf die Überstundenzuschläge, sondern erst dann wenn die betriebliche (Voll-)Arbeitszeit überschritten wird. Diese Rechtslage wurde auch durch das Urteil BAG 05.11.2003 - 5 AZR 8/03 bestätigt.
Nach der Rechtsprechung (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 517/09) ist eine Regelung zur pauschale Vergütung von Überstunden / Mehrarbeit "nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. (...) Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss."
Unwirksam ist u.a. eine Klausel, nach der Überstunden / Mehrarbeit "bei Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses" abzuleisten sind (BAG 22.2.2012 - 5 AZR 765/10).
Nach den Vorgaben des BAG (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11) hat der Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden wie folgt darzulegen und zu beweisen:
"Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden."
Der Betriebsrat hat bei der Anordnung zur Ableistung von Überstunden gemäß § 87 BetrVG immer ein Mitbestimmungsrecht.
ArbZG
§ 7 Abs. 7 TVöD
§ 7 Abs. 7 TV-L
§ 87 BetrVG
§ 17 Abs. 3 BBiG
§ 8 JArbSchG
© "Überstunden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum