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JuraForum.deLexikonUÜberobligatorische Erwerbstätigkeit 

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Höhere bzw. generelle Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ohne rechtliche Verpflichtung.

Als überobligatorische Einkünfte werden im Unterhaltsrecht Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bezeichnet, die dieser ohne Verpflichtung (insbesondere aufgrund der Betreuung von Kindern) erzielt. Es handelt sich unterhaltsrechtlich um nichtprägende Einkünfte (siehe dazu Lebensbedarf).

Der erhöhte Betreuungsbedarf eines behinderten Kindes ist gemäß BGH 01.03.2006 - XII ZR 157/03 bei der Ermittlung einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

2. Bestehen einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit

Seit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts hat ein geschiedener Ehegatte gemäß § 1570 BGB nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zudem ist jeder Ehegatte nach einer Scheidung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Damit besteht für den das Kind betreuenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine grundsätzliche Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Dem zuvor von der Rechtsprechung angewandten Altersphasenmodell, nach dem sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich pauschal nach dem Alter des Kindes richtet, wurde somit eine Absage erteilt.

Da sich die Pflicht zur Erwerbstätigkeit zukünftig nach den Möglichkeiten der Kinderbetreuung und dem Betreuungsbedarf des Kindes richtet, bleibt abzuwarten, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in der Zukunft eine überobligatorische Erwerbstätigkeit anerkennt.

3. Unterhaltsberechnung bei einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit

In dem Urteil BGH 13.04.2005 - XII ZR 48/02 stellte der BGH erneut fest, dass die überobligatorisch erzielten Einkünfte nicht durch einen Pauschalbetrag bei der Berechnung der Unterhaltsbedürftigkeit berücksichtigt werden dürfen. Immer ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei ist dem Erwerbstätigen neben den konkreten berufsbedingten Aufwendungen ein abstrakter Betreuungsbonus zu belassen ist, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes, den Erschwernissen der Erwerbstätigkeit (z.B. Schichttätigkeit) und den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet.

In dem Urteil KG Berlin 05.07.2005 - 13 UF 9/05 sind bei einer überobligatorischen Berufstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung vorab die konkreten Betreuungskosten von dem Einkommen des betreuenden Ehegatten abzuziehen. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages bestimmt sich nach der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit mit der Kinderbetreuung. Die weitere Unterhaltsberechnung erfolgte von dem verbleibenden Betrag im Wege der Differenz- bzw. Additionsmethode.

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Urteile: Vorschriften

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