JuraForum.de > Lexikon > T > Trunkenheit im Verkehr
Das Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss kann je nach der Blutalkoholkonzentration des Fahrers bzw. dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie folgt geahndet werden:
Wegen Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel wie Alkohol nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Tatbestand hat folgenden Anwendungsbereich bzw. es bestehen folgende Voraussetzungen:
Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Tat nicht nach § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. § 316 StGB hat somit einen Auffangcharakter.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen muss nicht eingetreten sein.
Anders als im Bereich der alkoholbedingten Ordnungswidrigkeiten nennt das Gesetz in § 316 StGB keine festen Alkoholgrenzwerte. Die Grenzwerte wurden von der Rechtsprechung festgelegt (Fahruntüchtigkeit).
Die Tatbestandsvoraussetzungen der alkoholbedingten Straßengefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB sind:
Auch hier nennt das Gesetz keine festen Alkoholgrenzwerte. Die Grenzwerte der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit wurden von der Rechtsprechung festgelegt.
Die in der Zwischenzeit von dem BGH vertretene Ansicht, dass der Insasse eines von einem Fahruntüchtigen geführten Fahrzeuges bereits allein durch seine Anwesenheit in dem Fahrzeug ohne Hinzutreten einer kritischen Verkehrssituation gefährdet sei, wurde wieder aufgegeben.
Gemäß § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Die Tat wird von der Verwaltungsbehörde in aller Regel mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR belegt. Ferner droht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monate.
Zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 26 StVG die Verwaltungsbehörde.
Bei Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit kann der Versicherer die Versicherungsleistung kürzen. Zu den Einzelheiten siehe den Beitrag "Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit".
§ 24a StVG
§ 316 StGB
§ 315c StGB
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