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Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1a TrinkwV ist Trinkwasser alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist.
Zu beachten ist, dass einige Zuwiderhandlungen gegen die Trinkwasserverordnung strafbewehrt sind (vgl. § 24 TrinkwV).
Eine überarbeitete Fassung der Trinkwasserverordnung ist am 1. November 2011 in Kraft getreten.
Um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, zu schützen, ist die Qualität des Trinkwassers in der Trinkwasserverordnung geregelt.
Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für natürliches Mineralwasser und Tafelwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung.
§ 5 Abs. 1 TrinkwV schreibt vor, das im Wasser für den menschlichen Gebrauch Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. In welchen Konzentrationen Trinkwasser mit welchen Stoffen belastet sein darf, ist in der Anlage 1 der Trinkwasserverordnung festgehalten. Dort ist ferner die Art und Häufigkeit von Probeentnahmen und Analysen des Trinkwassers geregelt.
Wasser, das als Trinkwasser in Betracht kommt, ist regelmäßig in zu hoher Konzentration mit organischen oder anorganischen Stoffen angereichert bzw. "belastet", sodass es aufbereitet werden muss. Die §§ 11 f. TrinkwV enthalten Regelungen, die bei der Aufbereitung von Trinkwasser zu beachten sind.
Die Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen sind in § 9 TrinkwV geregelt.
Die Reinhaltung des Trinkwassers ist zudem ein unerlässlicher Bestandteil des Umweltschutzes.
Gemäß Anlage 2 der Trinkwasserverordnung haben die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist.
In einigen Wohnhäusern sind die Wasserleitungen noch immer als Bleirohre vorhanden. Hier drohen Gefahren für die Reinhaltung des Wassers. Bei einer Konsumierung von mit Blei angereichertem Wasser drohen erhebliche Gesundheitsschädigungen. Mieter können in solchen Fällen verlangen, dass die alten Leitungen umgehend vom Vermieter auf dessen Kosten ausgetauscht werden. Bis zur Behebung dieses als Mangel der Mietsache geltenden Missstands sind sie zur Mietminderung berechtigt oder können das Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung fristlos kündigen. Darüber hinaus drohen dem Vermieter bei eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Übernahme der Behandlungskosten sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
TrinkwV 2001
MTWV
§ 51 Absatz 2 WHG
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