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Als Transsexualität wird eine Geschlechtsidentitätsstörung bezeichnet, nach der eine Person sich zu dem Geschlecht zugehörig fühlt, dem sie nach ihren physischen Merkmalen nicht angehört.
Zur Eingliederung des Transsexuellen in das Geschlecht, dem er sich zugehörig fühlt, hat er neben medizinischen Maßnahmen auch die Möglichkeit des Vornamenswechsels, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne medizinische Begleitmaßnahmen anerkannt wird.
Grundsätzlich muss in Deutschland der Vorname einen Hinweis auf das Geschlecht des Namensinhabers geben. Gemäß § 1 TSG kann der Vorname einer transsexuellen Person auf Antrag geändert werden, wenn sie sich dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Die Voraussetzungen der Namensänderung sind durch ein Gutachten zu bestätigen. Die Vornamensänderung zwingt nicht zur anschließenden Änderung des Geschlechts.
Die Entscheidung über die Änderung des Vornamens des Antragstellers wird aus den in § 7 TSG aufgeführten Gründen unwirksam. § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bestimmt die Unwirksamkeit aufgrund der Eheschließung des Antragstellers.
Wenn ein weiblicher Transsexueller seinen Vornamen auf einen männlichen Vornamen hin geändert hat und nun einen Mann heiraten möchte, so wird sein Vorname automatisch in den ursprünglich weiblichen Vornamen hin geändert.
Mit dem Beschluss BVerfG 06.12.2005 - 1 BvL 3/03 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als dass homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 TSG geänderten Vornamens eröffnet ist. Danach muss es auch Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung nach nur der Änderung des Vornamens möglich sein, eine Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, ohne den gewählten Vornamen verlieren zu müssen.
Die Vorschrift ist bis zum Inkrafttreten einer geänderten gesetzlichen Regelung nicht anwendbar. Die Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
Mit dem Beschluss BVerfG 18.07.2006 - 1 BvL 1/04 wurde § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausnimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der Entscheidung BVerfG 27.05.2008 - 1 BvL 10/05 § 8 Absatz 1 Nr. 2 TSG a.F. für verfassungswidrig erklärt, nach dem die gerichtliche Feststellung und personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen an die Voraussetzung zu gebunden ist, dass der Betroffene nicht verheiratet ist.
Die Vorschrift wurde insofern von dem Gesetzgeber im Juli 2009 aufgehoben.
Mit der Entscheidung BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig erklärt.
TSG
PStG
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