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Transplantation ist die Verpflanzung von gesunden Organen, einzelnen Gliedmaßen oder Körperzellen eines Menschen in den Körper eines anderen Menschen. Der Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes erstreckt sich auch auf Knochenmark sowie embryonale und fötale Organe und Gewebe und menschliche Zellen.
Rechtsgrundlage der Transplantation in Deutschland ist das Transplantationsgesetz.
Eine Transplantation kann nur in einem zertifizierten Transplantationszentrum gemäß § 10 TPG durchgeführt werden.
§ 3 TPG regelt die Voraussetzungen der postmortalen Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders. Dabei ist es auch zulässig, wenn die Entnahme von Geweben (nicht Organen) durch eine nichtärztliche qualifizierte Person unter der Verantwortung und fachlichen Weisung eines Arztes vorgenommen wird.
Bei der in § 4 TPG geregelten Organentnahme auf der Grundlage der Zustimmung anderer Personen ist festgelegt, dass - wenn die Entnahme mehrerer Organe und/oder Gewebe in Betracht kommt - die Zustimmung nur einmal einzuholen ist. Durch diese Vorgabe soll die Pietät gegenüber den Angehörigen gewahrt bleiben.
Mit dem zum 01.08.2012 in Kraft tretenden Rechtsänderungen des Transplantationsgesetzes wird der Inhalt der EU- Richtlinie RL 2010/53 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe in deutsches Recht umgesetzt.
Gegenstand dieser Richtlinie sind insbesondere die Festlegung EU-weiter, einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Entnahmekrankenhäuser, Transplantationszentren und andere Bereitstellungsorganisationen sowie Anforderungen an die Charakterisierung des Spenderorgans und das System der Rückverfolgbarkeit und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
In § 9a TPG werden erstmals Entnahmekrankenhäuser definiert:
Nach Absatz 1 sind Entnahmekrankenhäuser die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, d.h. Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplänen eines Landes aufgenommen sind, sowie Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkrankenkassen abgeschlossen haben, sowie Krankenhäuser, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sind. Letztere sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7376) private Krankenhäuser, die nur Privatpatienten behandeln und nicht den Vorschriften des SGB V unterliegen.
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) nimmt als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG eine zentrale Stelle im Prozess der postmortalen Organspende ein. Sie hat vor allem die Aufgabe, postmortale Organentnahmen im Rahmen eines organisierten Ablaufs anforderungsgerecht zu realisieren.
Der neu eingefügte § 9b TPG beinhaltet die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser, mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Die Aufgaben sind in § 9b TPG aufgelistet und beinhalten u.a. die Erfüllung der Pflicht der Entnahmekrankenhäuser, potenzielle Organspender zu melden sowie die Begleitung der Angehörigen. Gleichzeitig müssen die jeweiligen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten in den Entnahmekrankenhäusern festgelegt werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung ist die Förderung der Organspende, um mehr Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu können.
Mit den Rechtsänderungen soll der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 %) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 %) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken. § 2 Abs. 2a TPG stellt klar, dass niemand verpflichtet werden kann, eine Erklärung zur Organspende abzugeben.
Zur Erreichung dieses Ziels werden in § 2 TPG für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Krankenkassen sowie andere zuständige Stellen Informationspflichten festgelegt.
TPG
TPG-GewRegV
RL 2010/53
RL 2004/23
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