JuraForum.de > Lexikon > T > Transparenzgebot
Gesetzliche Anforderung an Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Als Transparenzgebot wird die Pflicht des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet, in einer Vertragsklausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Vertragspartner kann unangemessen benachteiligt werden, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot ist in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt.
Nach dem Urteil BGH 24.02.2010 - XII ZR 69/08 gehört zur Erfüllung des Transparenzgebots, "dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners."
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB
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