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Transfermaßnahmen

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Erklärung

1. Allgemein

Die Förderung der Teilnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen ist in § 110 SGB III geregelt.

Der Anwendungsbereich der Förderung ist nicht (mehr) auf Sozialplanmaßnahmen beschränkt, erfasst auch diese jedoch weiterhin. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn es sich um einen vorläufigen Sozialplan handelt.

Transfermaßnahmen sind nach der gesetzlichen Definition in § 110 Abs. 1 S. 2 SGB III alle Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich die Arbeitgeber angemessen beteiligen. Die Leistung erfolgt grundsätzlich noch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses.

Die Durchführung von Transfermaßnahmen wird in einem Sozialplan oftmals anstelle der Zahlung einer Abfindung vereinbart.

2. Voraussetzungen der Leistung

Anspruch auf die Förderung haben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 110 SGB III alle Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Das Vorliegen einer Betriebsänderung bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 111 BetrVG. Grundsätzlich kann auch ein schrittweise erfolgter Personalabbau in den Anwendungsbereich der Transfermaßnahmen fallen, sofern die Maßnahmen zusammengefasst werden.

Voraussetzungen der Förderung sind gemäß § 110 SGB III:

Wann ein Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, richtet sich nach der enumerativen Aufzählung des § 17 SGB III. Erfasst werden grundsätzlich auch Arbeitnehmer, die zwar ordentlich unkündbar sind, bei denen aber die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen.

3. Art der Leistung

Transfermaßnahmen / Transferleistungen können u.a. Folgendes beinhalten:

4. Höhe der Förderung

Die Förderung wird gemäß § 110 Abs. 2 SGB III als Zuschuss in Höhe von höchstens 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten gewährt, insgesamt ist der von der Agentur für Arbeit gewährte Zuschuss auf 2.500,00 EUR je geförderten Arbeitnehmer begrenzt.

Erforderlich sind Maßnahmekosten, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann. Das Kriterium der Angemessenheit der Maßnahmekosten erlaubt die notwendige Feststellung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln.

Der Zuschuss ist als Leistung an den Arbeitnehmer ausgestaltet. Anspruchsberechtigt ist der einzelne Arbeitnehmer. Zugunsten des Arbeitgebers sollte bei der Vereinbarung eines Sozialplans daher darauf geachtet werden, dass der Zuschuss auf die Leistung des Arbeitgebers angerechnet wird.

Der Zuschuss kann auch nachträglich beantragt werden. Es besteht dabei eine Frist von drei Monaten, die mit dem Ablauf des Monats beginnt, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.

5. Ausschluss der Förderung

Die Förderung ist gemäß § 110 Abs. 3 SGB III ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb bzw. einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns vorzubereiten.

Daneben ist die Förderung gemäß § 110 Abs. 3 S. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber aufgrund anderer Vorschriften zur Übernahme der Eingliederungskosten verpflichtet ist. Die Regelung des § 110 SGB III ist somit subsidiär zu anderen Vorschriften.

6. Transferkurzarbeitergeld

Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer gemäß § 111 SGB III Anspruch auf das Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen.

Voraussetzungen der Leistung sind gemäß § 111 SGB III:

Gesetze

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