Die Förderung der Teilnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen ist in § 216a SGB III geregelt.
Der Anwendungsbereich der Förderung ist nicht (mehr) auf Sozialplanmaßnahmen beschränkt, erfasst auch diese jedoch weiterhin. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn es sich um einen vorläufigen Sozialplan handelt.
Transfermaßnahmen sind nach der gesetzlichen Definition in § 216a Abs. 1 Satz 2 SGB III alle Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich die Arbeitgeber angemessen beteiligen. Die Leistung erfolgt grundsätzlich noch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses.
Die Durchführung von Transfermaßnahmen wird in einem Sozialplan oftmals anstelle der Zahlung einer Abfindung vereinbart.
2. Voraussetzungen der Leistung
Anspruch auf die Förderung haben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 216a SGB III alle Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Das Vorliegen einer Betriebsänderung bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 111 BetrVG. Grundsätzlich kann auch ein schrittweise erfolgter Personalabbau in den Anwendungsbereich der Transfermaßnahmen fallen, sofern die Maßnahmen zusammengefasst werden.
Voraussetzungen der Förderung sind gemäß § 216a SGB III:
Die Betriebsparteien haben sich im Vorfeld der Entscheidung durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.Mit dieser zum 01.01.2011 neu eingefügten Voraussetzung soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1945) sicher gestellt werden, dass die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien frühzeitig über arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen zur Eingliederung der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer beraten können.
Die Maßnahme wird von einem Dritten durchgeführt.
Die Maßnahme dient der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Die Durchführung der Maßnahme ist gesichert.
Ein System zur Qualitätssicherung wird angewendet.
Wann ein Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, richtet sich nach der enumerativen Aufzählung des § 17 SGB III. Erfasst werden grundsätzlich auch Arbeitnehmer, die zwar ordentlich unkündbar sind, bei denen aber die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen.
3. Art der Leistung
Transfermaßnahmen / Transferleistungen können u.a. Folgendes beinhalten:
psychologische Beratung zum Umgang mit der Arbeitslosigkeit
kurze Qualifizierungsmaßnahmen
Feststellung des Qualifizierungsbedarfs, der Arbeitsmarktchancen etc.
Beratung bei der Arbeitsplatzsuche bzw. Erstellung der Bewerbungsunterlagen
Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitgeber zur Fortführung der Berufsausbildung
Existenzgründerberatung
Praktika
Stellenakquise / Unterbreitung von Vermittlungsangeboten
4. Höhe der Förderung
Die Förderung wird gemäß § 216a Abs. 2 SGB III als Zuschuss in Höhe von höchstens 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten gewährt, insgesamt ist der von der Agentur für Arbeit gewährte Zuschuss auf 2.500,00 EUR je geförderten Arbeitnehmer begrenzt.
Erforderlich sind Maßnahmekosten, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann. Das Kriterium der Angemessenheit der Maßnahmekosten erlaubt die notwendige Feststellung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln.
Der Zuschuss ist als Leistung an den Arbeitnehmer ausgestaltet. Anspruchsberechtigt ist der einzelne Arbeitnehmer. Zugunsten des Arbeitgebers sollte bei der Vereinbarung eines Sozialplans daher darauf geachtet werden, dass der Zuschuss auf die Leistung des Arbeitgebers angerechnet wird.
Der Zuschuss kann gemäß § 324 SGB III auch nachträglich beantragt werden. Es besteht dabei gemäß § 325 SGB III eine Frist von drei Monaten, die mit dem Ablauf des Monats beginnt, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.
5. Ausschluss der Förderung
Die Förderung ist gemäß § 216a Abs. 3 S. 1 SGB III ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb bzw. einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns vorzubereiten.
Daneben ist die Förderung gemäß § 216a Abs. 3 S. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeberaufgrund anderer Vorschriften zur Übernahme der Eingliederungskosten verpflichtet ist. Die Regelung des § 216a SGB III ist somit subsidiär zu anderen Vorschriften.
6. Transferkurzarbeitergeld
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer gemäß § 216b SGB III Anspruch auf das Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen.
Voraussetzungen der Leistung sind:
Die Arbeitnehmer sind von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen.Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt.Die erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen sind in § 216b Abs. 3 SGB III aufgeführt. Zum 01.01.2011 wurden sie um die folgenden Bedingungen erweitert:
Die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit lässt den angestrebten Integrationserfolg erwarten. Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederungstätigkeit ist - unabhängig von den Bedingungen des jeweiligen Arbeitsmarktes - vor allem eine der Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer entsprechende angemessene Infrastruktur des Trägers zur Umsetzung des Eingliederungskonzepts. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1945) zählen hierzu beispielsweise die Gewährleistung eines Betreuungsschlüssels von mindestens 1 : 50, der Einsatz von qualifizierten Beratern oder die Anwendung von Anreizsystemen zur frühzeitigen Arbeitsaufnahme.
Es wird eine Qualitätssicherung durchgeführt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1945) soll dabei zum einen am Ende der Maßnahmen die Zufriedenheit der Teilnehmer und des ehemaligen Arbeitgebers systematisch erhoben werden. Zum anderen sollen die Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungserfolge und die Verbleibsquote sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen dokumentiert werden. Die Daten zum Maßnahmeerfolg sollen sowohl dem ehemaligen Arbeitgeber als auch der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden.In den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sollen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesen betrieblichen Voraussetzungen bundeseinheitliche Kriterien formuliert werden, die die örtlichen Agenturen für Arbeit in die Lage versetzen, über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zu entscheiden.
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt.Die erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen sind in § 216b Abs. 4 SGB III aufgeführt. Zum 01.01.2011 wurden sie um die folgenden Bedingungen erweitert:Der Arbeitnehmer muss sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend gemeldet haben und an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen haben. Mit dieser Arbeitsuchendmeldung machen Bezieher von Transferkurzarbeitergeld ihren Anspruch auf Vermittlung geltend. Bei dieser Potenzialanalyse gemäß § 37 SGB III werden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld festgestellt und Umstände ermittelt, welche die berufliche Eingliederung erschweren. Der daraus abgeleitete arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Da das Ergebnis dieser Feststellungen auch die Grundlage für die Eingliederungsarbeit des Arbeitgebers beziehungsweise Transferanbieters sein wird, entfällt gleichzeitig die bisherige persönliche Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld, an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilzunehmen. Die Agentur für Arbeit stellt dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Transferanbieter die Ergebnisse der Potenzialanalyse und die Eingliederungsvereinbarung nach Einwilligung des Beziehers von Transferkurzarbeitergeld zur Verfügung.Von der Neuregelung unberührt bleibt die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden.
Die Betriebsparteien haben sich im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld beraten lassen.Diese Voraussetzung wurde zum 01.01.2011 neu eingefügt.
Der dauerhafte Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
Sofern sich während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes herausstellt, dass der ArbeitnehmerQualifizierungsdefizite aufweist, so soll der Arbeitgeber gemäß § 216b Abs. 6 SGB III geeignete Maßnahmen anbieten. Aus Gründen der Qualitätssicherung wird seit dem 01.01.2011 klargestellt, dass als geeignet für die Weiterbildung die Qualifizierungsmaßnahmen angesehen werden, die nach den §§ 84 und 85 SGB III bereits für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sind.