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Titel

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Erklärung

Öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ist eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung: Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.

Es gibt folgende Arten von Titeln:

  • Endurteile
  • Titel des § 794 ZPO, z.B.:
    • Gerichtliche Vergleiche
    • Vollstreckungsbescheide
    • Vollstreckbare Urkunden
  • Sonstige Urkunden / Entscheidungen, aus denen nach einer gesetzlichen Regelung die Zwangsvollstreckung möglich ist.

    Beispiele:

    • Urkunden des Jugendamts gemäß § 60 SGB VIII.
    • Gerichtliche Entscheidungen im der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 45 WEG.
    • Entscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 62 ArbGG.

Soll aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so muss der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und hinreichend bestimmt sein und der die Zwangsvollstreckung Betreibende muss grundsätzlich mit dem Titelinhaber identisch sein bzw. es muss es wirksame Titelumschreibung vorliegen. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels liegt dann vor, wenn er auf eine Leistung gerichtet ist.

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