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Tierversuche

Lexikon


Erklärung

Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

Tierversuche dürfen nur zur Verfolgung der in § 7 Abs. 2 TierSchG aufgeführten Zwecke durchgeführt werden. Versuche an Wirbeltieren bedürfen einer Genehmigung nach § 8 TierSchG , nicht genehmigungsbedürftige Tierversuche müssen nach § 8a TierSchG angezeigt werden. Über Tierversuche sind Aufzeichnungen und Statistiken anzufertigen, um sinnlose Wiederholungen möglichst zu vermeiden.

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