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Tierschutz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vorschriften zum Schutz der Tiere enthalten vor allem das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz in den §§ 37 ff. BNatSchG.

Die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verordnungen, die aufgrund der in diesen Vorschriften enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen erlassen wurden (BWildSchV, BArtSchV), dienen in erster Linie dem Artenschutz.

Nicht lediglich als Teil der Natur wie das Bundesnaturschutzgesetz, sondern vielmehr als Mitgeschöpfe des Menschen erfasst das Tierschutzgesetz die Tiere. Erklärter Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Niemand darf daher einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zur Erreichung dieses Zweckes enthält das Tierschutzgesetz Vorschriften über

  • die Haltung, Betreuung und Ausbildung von Tieren (§§ 2, 3, 12 TierSchG),
  • das Töten / Schlachten von Tieren (§§ 4-4b TierSchG),
  • die Tierversuche (§§ 7-9a TierSchG)
  • sowie über die Zucht und den Handel mit Tieren (§§ 11-11c TierSchG).

§ 17 TierSchG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für denjenigen vor, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Der Einsatz von Elektroreizgeräten (sogenannte Tele-Takt-Geräte) in der Hundeausbildung ist nach dem Urteil BVerwG 23.02.2006 - 3 C 14/05 verboten.

2. Verankerung im Grundgesetz

Der Tierschutz ist seit Mai 2002 in Art. 20a GG geregelt.

Seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz muss z.B. das Schächten verfassungsrechtlich auch nach Art. 20a GG beurteilt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden (BVerfG 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99), dass im Lichte von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG muslimische Metzger nach § 4a TierSchG eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung BVerwG 23.11.2006 - 3 C 30/05 das Schächten auch nach der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz weiterhin erlaubt.

Seit Erreichung des Grundrechtsschutzes für Tiere streben Tierschutzorganisationen wie z.B. der Bundesverband der Tierversuchsgegner die Einführung der Verbandsklage für Tierschutzorganisationen an, damit rechtliche Vollzugsdefizite besser abgebaut werden können.

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