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Rechtliche Grundlagen der Tierkörperbeseitigung sind das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), die Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer sowie die VO 1774/2002 und die VO 777/2008.
Tierische Nebenprodukte sind in 3 Hygienekategorien eingeteilt. Für jede Kategorie werden bestimmte Verarbeitungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten festgelegt. Dies kann von der Verwertung in Tierfutter über Vergärung in Biogasanlagen bis zur Deponierung und "thermischen Verwertung", also Verbrennung, erfolgen. Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 sind beseitigungspflichtig.
Die Beseitigung von Tierkörpern, d.h. verendete, totgeborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden, wie die Beseitigung von Tierkörperteilen und bestimmten tierischen Erzeugnissen, muss grundsätzlich in Tierbeseitigungsanstalten erfolgen. Es sind jedoch zahlreiche Ausnahmen gesetzlich vorgesehen.
Die Rechtslage der Beseitigung von toten Haustieren (im Gesetz Heimtiere genannt) gestaltet sich wie folgt:
TierNebG
TierNebV
VO 1774/2002
VO 777/2008
Baden-Württemberg: AGTierNebG
Bayern: AGTierNebG
Berlin: Ausführungsgesetz fehlt
Brandenburg: AGTierNebG
Bremen: AGTierNebG,HB
Hamburg: Ausführungsgesetz fehlt
Hessen: HAGTierNebG
Mecklenburg-Vorpommern: AG TierNebG M-V
Niedersachsen: Nds. AG TierNebG
Nordrhein-Westfalen: AGTierNebG NRW
Rheinland-Pfalz: Ausführungsgesetz fehlt
Saarland: SAGTierNebG
Sachsen: SächsAGTierNebG
Sachsen-Anhalt: TierNebG-AG
Schleswig-Holstein: AGTierNebG
Thüringen: ThürTierNebG
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