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Tierische Nebenprodukte sind gemäß Art. 2 VO 1774/2002 ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Aufgrund der Lebensmittelkrisen der Vergangenheit wurde deutlich, in welchem Maße durch die nicht sachgemäße Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Krankheiten übertragen werden können.
Das Recht der weiteren Verwendung / Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wurde mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung VO 1774/2002 umfassend geändert. Die europäischen Vorgaben wurden durch das tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) in das deutsche Recht umgesetzt. Gleichzeitig wurde das Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) aufgehoben.
Das tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bzw. die VO 1774/2002 regeln die Verwendung / Vernichtung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukten. In den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt auch die Entsorgung von toten Haustieren (s. Tierkörperbeseitigung).
Gemäß § 13 TierNebG können die in dem tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) im Einzelnen aufgeführten Rechtsbereiche in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden.
Diese Rechtsverordnung ist als Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) erlassen worden. Ziel der Verordnung ist es, die Inhalte der VO 1774/2002 bzw. des TierNebG weiter zu konkretisieren und das Recht der Nebenprodukte-Beseitigung schärfer vom Abfallrecht abzugrenzen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf nicht für den Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft. Regelungsbereiche sind:
TierNebG
TierNebV
VO 1774/2002
teilweise geändert durch:
VO 777/2008
und
VO 790/2010
Baden-Württemberg: AGTierNebG
Bayern: AGTierNebG
Berlin: Ausführungsgesetz fehlt
Brandenburg: AGTierNebG
Bremen: AGTierNebG,HB
Hamburg: Ausführungsgesetz fehlt
Hessen: HAGTierNebG
Mecklenburg-Vorpommern: AG TierNebG M-V
Niedersachsen: Nds. AG TierNebG
Nordrhein-Westfalen: AGTierNebG NRW
Rheinland-Pfalz: Ausführungsgesetz fehlt
Saarland: SAGTierNebG
Sachsen: SächsAGTierNebG
Sachsen-Anhalt: TierNebG-AG
Schleswig-Holstein: AGTierNebG
Thüringen: ThürTierNebG
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