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Tierhaltung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Allgemeine Anforderungen an die Haltung und Behandlung von Tieren beinhaltet das Tierschutzgesetz. Jede Person, die ein Tier hält oder betreut, ist verpflichtet, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und unterzubringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder Schäden zugefügt werden.

Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind auf gemeinschaftrechtlicher Ebene in der EU-Richtlinie RL 98/58 zum Schutz landwirtschaflicher Nutztiere festgelegt worden.

2. Spezielle Rechtsgrundlagen

Eine nähere Bestimmung der Anforderungen an die Haltung von Tieren enthalten die aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen. Als wichtigste Verordnungen sind hier zu nennen:

  • Verordnung über das Halten von Hunden im Freien (HundeV)
  • Verordnung über die Haltung von Nutztieren (TierSchNutztV)
  • Die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung ist vom BVerfG für nichtig erklärt worden. Nähere Informationen: Legehennenhaltung, Tierschutz Die Vorschriften über die Haltung von Legehennen sind nunmehr auch in der Tierschutznutztier-Haltungsverordnung geregelt.
  • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV)
  • Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (TierSchlV)
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die Kälberhaltungsverordnung und die Schweinehaltungsverordnung wurden aufgehoben, Rechtsgrundlage dieser Form der Tierhaltung ist die oben genannte Verordnung über die Haltung von Nutztieren (TierSchNutztV).

3. Pelztiere

Durch Änderung bzw. Einfügung der §§ 26 - 31 TierSchNutztV sind auch die Anforderungen an die Haltung von Pelztieren geregelt.

Mit den Vorgaben sollen die Haltungsbedingungen von Pelztieren verbessert werden: Die Mindest-Platzvorgaben für die Tiere wurden erhöht, die Käfigböden sollen planbefestigt werden und die Haltungseinrichtungen mit Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein. Für Füchse und Marderhunde sind zudem Grabflächen vorgesehen, für Chinchillas Sandbäder und für Nerze und Sumpfbiber Schwimmbecken.

Es bestehen jedoch lange Übergangsvorschriften: So werden z.B. die Innenhöhen der Käfige sowie Schwimmbecken für Nerze und Grabmöglichkeiten für Füchse erst 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zur Pflicht.

4. Ahndung von Verstößen

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sind teilweise Ordnungswidrigkeiten, können aber auch mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

5. Tierhaltung in der Mietwohnung

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Tierhaltung in einer Mietwohnung hat der BGH in der Entscheidung BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 folgende Grundsätze aufgestellt:

a)
Immer erlaubt ist die Haltung einer angemessenen Anzahl von Kleintieren, z.B. zwei Meerschweinchen. Auch exotische Tiere, von denen keine Gefahr für die Nachbarn ausgeht und deren Haltung nicht zu einer unüblichen Verschmutzung der Wohnung führt, können gehalten werden.Dies gilt auch dann, wenn nach dem Mietvertrag eine Tierhaltung untersagt ist.
b)
Nach dem Mietvertrag ist eine Tierhaltung verboten:Das Verbot ist grundsätzlich wirksam, es sei denn, es handelt sich um einen Formularmietvertrag und die Haltung von Kleintieren wurde nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Folge ist dann, dass die gesamte die Tierhaltung ausschließende Klausel unwirksam ist und der Mietvertrag dann keine Regelung über die Zulässigkeit einer Tierhaltung enthält (siehe unten).Unwirksam ist eine Klausel auch dann, wenn die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden darf. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
c)
Es besteht keine Regelung im Mietvertrag:In diesen Fällen hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen.
d)
Nach dem Mietvertrag ist eine Tierhaltung erlaubt:Grenzen bestehen, wenn der Mieter im Verhältnis zur Größe der Wohnung eine nicht mehr angemessene Anzahl von Tieren hält oder von dem Tier eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn ausgeht.
e)
Wenn der Mieter das Tier zu seiner Lebensführung braucht, z.B. einen Blindenhund, ist die Tierhaltung immer zulässig.

Grundlage der obigen Entscheidung war folgende Mietvertragsklausel:

"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters..."

Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere (s.o.).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Haltung von zwei Katzen in der Wohnung.

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