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Allgemeine Anforderungen an die Haltung und Behandlung von Tieren beinhaltet das Tierschutzgesetz. Jede Person, die ein Tier hält oder betreut, ist verpflichtet, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und unterzubringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder Schäden zugefügt werden.
Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind auf gemeinschaftrechtlicher Ebene in der EU-Richtlinie RL 98/58 zum Schutz landwirtschaflicher Nutztiere festgelegt worden.
Eine nähere Bestimmung der Anforderungen an die Haltung von Tieren enthalten die aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen. Als wichtigste Verordnungen sind hier zu nennen:
Die Kälberhaltungsverordnung und die Schweinehaltungsverordnung wurden aufgehoben, Rechtsgrundlage dieser Form der Tierhaltung ist die oben genannte Verordnung über die Haltung von Nutztieren (TierSchNutztV).
Durch Änderung bzw. Einfügung der §§ 26 - 31 TierSchNutztV sind auch die Anforderungen an die Haltung von Pelztieren geregelt.
Mit den Vorgaben sollen die Haltungsbedingungen von Pelztieren verbessert werden: Die Mindest-Platzvorgaben für die Tiere wurden erhöht, die Käfigböden sollen planbefestigt werden und die Haltungseinrichtungen mit Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein. Für Füchse und Marderhunde sind zudem Grabflächen vorgesehen, für Chinchillas Sandbäder und für Nerze und Sumpfbiber Schwimmbecken.
Es bestehen jedoch lange Übergangsvorschriften: So werden z.B. die Innenhöhen der Käfige sowie Schwimmbecken für Nerze und Grabmöglichkeiten für Füchse erst 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zur Pflicht.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sind teilweise Ordnungswidrigkeiten, können aber auch mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Bei der Frage der Zulässigkeit einer Tierhaltung in einer Mietwohnung hat der BGH in der Entscheidung BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 folgende Grundsätze aufgestellt:
Grundlage der obigen Entscheidung war folgende Mietvertragsklausel:
"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters..."
Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere (s.o.).
In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Haltung von zwei Katzen in der Wohnung.
TierSchG
RL 98/58 zum Schutz landwirtschaflicher Nutztiere
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