Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat, d.h. ihn kein Verschulden trifft.
Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall.
Der Pferdehalter hat für den Schaden aufzukommen.
Der Anlass des Gesetzgebers für diese weitgehende Haftung der Tierhalter war die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.
2. Art des Schadensersatzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Schadensersatz sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.
3. Mitverschulden
Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.
Beispiele:
Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln.
Der Autofahrer hatte ein ausgebrochenes Rind am Fahrbahnrand erkannt und dennoch seine Geschwindigkeit nicht gedrosselt.
Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu füttern.
4. Reitunfälle
Der Pferdehalter haftet auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd dem später Geschädigten aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat.
Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einer Geländereitprüfung, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr.
Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.
5. Tierhalterhaftpflichtversicherung
5.1 Allgemein
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist die Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers in der Position des Tierhalters.
Tierhalter ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (s.u.) grundsätzlich derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier trägt, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt - d.h. es muss nicht der Eigentümer sein.
Daneben ist in den meisten Tierhalterversicherungen auch die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters mitversichert, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.Die Rechtssprache verbindet mit dem Begriff des (Tier)Hüters die in § 834 BGB enthaltene Definition: Danach ist Tierhüter (bzw. Tieraufseher), wer die "Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt" - also derjenige, dem die selbstständige, allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier durch eine Vereinbarung übertragen wurde (BGH 25.04.2007 - IV ZR 85/05).Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn ein Reiter das Pferd für eine eigenständige Nutzung zum Zwecke eines selbstständigen Ausreitens erhält (OLG Frankfurt am Main 25.02.2009 - 4 U 210/08).
Versichert sind:
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden, wenn sie infolge von Personen- oder Sachschäden entstanden sind
5.2 Pferde
In der Pferdehaftpflichtversicherung sind insbesondere folgende Fallgestaltungen problematisch:
Familienangehörige sind von dem Schutzbereich der Versicherung ausgeschlossen. Sollten sie dennoch Umgang mit dem Tier haben, empfiehlt es sich, die Person als mitversicherte Person in den Vertrag mitaufzunehmen.
Das versicherte Risiko erfasst nach den Versicherungsbedingungen auch Fremd- und Gastreiter. Dabei handelt es sich um Personen, denen das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird bzw. die es unentgeltlich reiten.Reitbeteiligungen, d.h. Personen, die gegen Entgelt das Pferd mitreiten, sind jedoch bei einigen Versicherungen nicht mitversichert! Hier ist der Versicherungsschutz genauestens zu überprüfen. Die Reitbeteiligung ist durch den Pferdebesitzer ggf. zu verpflichten, eine eigene Versicherung abzuschließen.
Nach dem Urteil OLG Schleswig 21.06.2007 - 7 U 50/06 ist eine Reitbeteiligung, bei der das Tier für einen Tag pro Woche gegen Entgelt bzw. Stalldienst überlassen wird, als Tierhüterschaft einzuordnen.
Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter, insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf (OLG Frankfurt am Main 25.02.2009 - 4 U 210/08).
Der folgende Fall zeigt, dass der Versicherungsschutz genau zu überprüfen ist:
Eltern hatten für ihre Tochter ein Pony gekauft, das von ihr geritten und gepflegt wurde. Der Vater hatte eine Tierhalterhaftpflicht- sowie eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei beiden Versicherungen war u.a. seine Tochter mitversicherte Person.
Durch eine Unachtsamkeit der Tochter wurde die Box nicht richtig geschlossen, das Pony entwich und "befreite" zudem noch zwei weitere Pferde des Reitstalles, die einen schweren Verkehrsunfall verursachten:
Vom OLG Hamm (23.02.2005 - 20 U 109/04) wurde bestätigt, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Schaden nicht eintrittspflichtig ist:Die den Schaden ermöglichende Tochter war nicht Halterin im Sinne der vorgenannten Definition. Sie durfte danach nicht eigenverantwortlich über das Tier bestimmen, sondern war nur weisungsgebundene Nutzerin des Ponys, um das sie sich entsprechend den elterlichen Vorgaben zu kümmern hatte. Das Pony diente danach im Kern erzieherischen Zwecken der Eltern. Nur diese konnten und haben letztlich auch nach eigenem Gutdünken über das Tier befunden.Sie war aber auch nicht Tierhüterin: Ihre alleinige Aufgabe war es nur, unter Berücksichtigung der elterlichen Weisungen das im Eigentum ihrer Mutter stehende, in der Stallung des Herrn G untergebrachte und von diesem zu hütende Tier zu bewegen, zu pflegen und - gelegentlich - zu füttern. Sie musste weder auf das Tier aufpassen (im Sinne von: hüten), noch trug sie die Sorge für seine Existenz.
Aber auch die dann in Anspruch genommene allgemeine Haftpflichtversicherung war nach der Entscheidung BGH 25.04.2007 - IV ZR 85/05 nicht eintrittspflichtig:Wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter und Tierhüter ausgeschlossen, so betrifft dieser Risikoausschluss nicht nur Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen, die aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers als Tierhalter erwachsen, speziell aus § 823 BGB.Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxentür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.