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Tierhalterhaftung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat, d.h. ihn kein Verschulden trifft.

Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall.

Der Pferdehalter hat für den Schaden aufzukommen.

Der Anlass des Gesetzgebers für diese weitgehende Haftung der Tierhalter war die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

2. Art des Schadensersatzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Schadensersatz sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.

3. Mitverschulden

Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.

Beispiele:

Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln.

Der Autofahrer hatte ein ausgebrochenes Rind am Fahrbahnrand erkannt und dennoch seine Geschwindigkeit nicht gedrosselt.

Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu füttern.

4. Reitunfälle

Der Pferdehalter haftet auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd dem später Geschädigten aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat.

Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einer Geländereitprüfung, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr.

Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.

5. Tierhalterhaftpflichtversicherung

5.1 Allgemein

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist die Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers in der Position des Tierhalters.

Versichert sind:

5.2 Pferde

In der Pferdehaftpflichtversicherung sind insbesondere folgende Fallgestaltungen problematisch:

Der folgende Fall zeigt, dass der Versicherungsschutz genau zu überprüfen ist:

Eltern hatten für ihre Tochter ein Pony gekauft, das von ihr geritten und gepflegt wurde. Der Vater hatte eine Tierhalterhaftpflicht- sowie eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei beiden Versicherungen war u.a. seine Tochter mitversicherte Person.

Durch eine Unachtsamkeit der Tochter wurde die Box nicht richtig geschlossen, das Pony entwich und "befreite" zudem noch zwei weitere Pferde des Reitstalles, die einen schweren Verkehrsunfall verursachten:

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