Die Textform ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen anzuwenden. Sie stellt eine Erleichterung für Sachverhalte dar, in denen eine große Anzahl von schriftlichen Erklärungen abzugeben ist.
Eine eigenhändige Unterschrift wird nicht gefordert (im Unterschied zum Schriftformerfordernis), sodass auch Faxe, Fotokopien oder Erklärungen auf elektronischen Datenträgern wie E-Mails den Anforderungen genügen.
Ausreichend ist ein Kommunikationsmittel, das die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ermöglicht.Es reicht aus, wenn die "Textformerklärung" in Schriftzeichen lesbar ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Diesem Erfordernis kann wie bisher auch durch Erklärungen wie "Die Erklärung ist ohne Unterschrift gültig" oder "Ende der Erklärung" Genüge getan werden. Denkbar ist auch eine maschinelle Unterschrift, wie: "gez. Müller".