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Mit der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser über die Verteilung seines Vermögens unter Beachtung der Vorgaben des Pflichtteils bestimmen, der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wird ausgeschlossen.
Das Testament gehört zu den Verfügungen von Todes wegen, die sowohl die verschiedenen Formen der Testamente als auch Erbverträge erfassen.
Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung sind:
Je nach der Art der Errichtung werden öffentliche und private Testamente sowie Sonderformen unterschieden:
Von einem allgemeinen Testament abweichende Sonderformen sind:
Eine der Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Die Testierfähigkeit entspricht im Wesentlichen der Geschäftsfähigkeit: Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB i.V.m. § 104 BGB kann ein Geschäftsunfähiger nicht wirksam ein Testament errichten.
Auch eine unter Betreuung gestellte Person ist testierfähig, sofern sie nicht geschäftsunfähig ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Testierunfähigkeit obliegt demjenigen, der sich auf sie beruft. Durch den positiven Vermerk des Notars über die Testierfähigkeit gemäß § 28 BeurkG ist der Beweis der Testierfähigkeit jedoch noch nicht geführt.
Die Testierfähigkeit beginnt gemäß § 2229 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Minderjährige kann aber kein eigenhändiges Testament errichten. Gemäß § 2233 BGB kann das Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.
Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben. Dies erfordert ggf. eine Abgrenzung zu dem Entwurf eines Testaments.
Die Beweislast für den Testierwillen obliegt demjenigen, der aus dem Testament Rechte ableitet. Bei Vorliegen eines den Formvorschriften entsprechenden Testaments wird der Testierwille vermutet.
Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments erfordert gemäß § 2247 BGB die Einhaltung folgender Formvorgaben:
Grundsätzlich ist der Erblasser aufgrund der Testierfreiheit frei in der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen. Begrenzt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht, die Sittenwidrigkeit oder gesetzliche Vorgaben, z.B. in § 14 HeimG (s.u.).
Neben der Erbeinsetzung kann das Testament Auflagen und/oder Vermächtnisse enthalten.
Mit der Auflage (§§ 2192 - 2196 BGB) wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, wobei der Begünstigte selbst die Leistung nicht durchsetzen kann. In der Praxis wird durch eine Auflage oftmals die Grabpflege oder die Versorgung von Haustieren des Erblassers geregelt.
Der Erblasser kann gemäß § 2197 BGB einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Verfügungen des Erblassers zugunsten des Heims, der Heimleitung sowie den Arbeitnehmern und ehrenamtlichen Mitarbeitern sind gemäß § 14 HeimG unwirksam. Dies gilt auch für die Ehepartner / Lebensgefährten etc. dieses Personenkreises.
Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Dabei wird die Grenze bei ca. 1.000,00 EUR gezogen.
Eine wirksame Erbeinsetzung kann gemäß § 14 HeimG erreicht werden, wenn die zuständige Behörde vor dem Erbfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Sowohl das öffentliche als auch das eigenhändige Testament kann gemäß §§ 2248 BGB in amtliche Verwahrung des jeweiligen Amtsgerichtes gegeben werden.
Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments verlangen, jedoch ist bezüglich der Folgen einer solchen Rückforderung zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen / privaten Testament zu unterscheiden:
Der Nachweis der amtlichen Verwahrung kann über einen Eintrag in dem Zentralem Testamentsregister erleichtert werden.
Ein Testament kann angefochten werden.
Die Unwirksamkeit eines Testaments aufgrund fehlender Testierfähigkeit, eines fehlenden Testierwillens etc. kann als Erbenfeststellungsklage in einem Zivilprozess oder in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens geltend gemacht werden.
Vorteil der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der in § 26 FamFG geregelte Amtsermittlungsgrundsatz. Daneben bietet der Rechtsbehelf der Beschwerde anders als die Berufung eine uneingeschränkte zweite Tatsacheninstanz.
§§ 2064 - 2272 BGB
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