JuraForum.de > Lexikon > T > Terminsverlegung
Änderung des ursprünglich angesetzten gerichtlichen Verhandlungstermins.
Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Terminsverlegung (§ 227 Abs. 3 ZPO) und der im Ermessen des Gerichts stehenden Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO).
Verhandlungstermine, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August angesetzt sind, sind gemäß § 227 Abs. 3 ZPO auf Antrag zu verlegen. Hintergrund des Anspruchs ist, dass seit dem 01.01.1997 die Gerichtsferien abgeschafft wurden.
Voraussetzungen des Anspruchs sind, dass
Die Antragsfrist beginnt mit der Zustellung der Ladung bzw. Terminsbestimmung und dauert eine Woche. Der Antrag braucht nicht begründet zu werden.
Daneben kann gemäß § 227 Abs. 1 ZPO aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, bei einer Vertagung (der anberaumte Termin hat bereits begonnen) auf Verlangen des Gerichts, glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Die Festsetzung des Termins zur Hauptverhandlung erfolgt gemäß § 213 StPO durch den Vorsitzenden. Dabei hat er die im Voraus geäußerten Terminswünsche der Beteiligten zu berücksichtigen.
Stellt sich erst später heraus, dass der festgesetzte Termin durch den Rechtsanwalt oder den Angeklagten nicht wahrgenommen werden kann, so ist die Terminsverlegung zu beantragen. Die Entscheidung über die Terminsverlegung steht im Ermessen des Gerichts.
Wird der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, so kann die Entscheidung grundsätzlich nicht mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angegriffen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Daneben kann ggf. ein Antrag auf Ausschließung des Richters gestellt werden, der jedoch gut überlegt sein sollte.
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