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Telemediengesetz

Lexikon


Erklärung

1. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste

Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste werden auch als Tele- und Mediendienste bezeichnet. Gebräuchlicher ist mittlerweile der Begriff "Telemedien", der sich wiederum aus den Bezeichnungen "Teledienste" und "Mediendienste" zusammensetzt.

Dieser auch als Internetrecht bezeichnete Rechtsbereich betrifft sowohl die geschäftsmäßige als auch die private elektronische Information und Kommunikation.

E-Commerce (Kurzform für Electronic Commerce) ist der Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mit Hilfe elektronischer oder digitaler Medien getätigt werden. Insbesondere der weiterhin stark zunehmende Handel über das Medium Internet ist hier gemeint.

Angesichts der unpersönlichen und automatisierten Geschäftsvorgänge bestehen besondere Anforderungen zur Vorbeugung von rechtlichen Risiken und Missbrauch bei den E-Commerce-Geschäften. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anbietern entsprechender Leistungen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen auferlegt.

2. Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz ist am 01. März 2007 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten, mit dem der bisherige Mediendienste-Staatsvertrag ersetzt wurde.

Am 01. März 2007 außer Kraft getreten sind die beiden folgenden Gesetze:

Der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes erstreckt sich auf alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Durch das Gesetz nicht berührt werden gemäß § 1 TMG die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sowie der Pressegesetze.

Nicht zu den Telemedien gehört das Rundfunkrecht, das weiterhin in gesonderten Rechtsbereichen geregelt ist. Dabei wird dem Rundfunk auch die paralle Übertragung der Rundfunkprogramme über das Internet sowie die ausschließliche Übertragung über das Internet zugerechnet.

Der Inhalt des Telemediengesetzes orientiert sich in vielen Bereichen an den Vorgaben des aufgehobenen Teledienstgesetzes sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes.

Mit dem Telemediengesetz entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten. Die Unterscheidung war in der Vergangenheit getroffen worden, da die Gesetzgebungskompetenz für Teledienste beim Bund, die Gesetzgebungskompetenz für die Mediendienste bei den Ländern lag. Die Zuordnung eines Angebots zu einem der Dienste war jedoch in der Praxis nur sehr schwierig und nicht eindeutig zu treffen.

Das Telemediengesetz ist wie folgt aufgebaut:

Zu den verschiedenen Inhalten des Telemediengesetzes für den Bereich elektronischer Geschäftsverkehr siehe:

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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