JuraForum.de > Lexikon > T > Telearbeit
Als Telearbeit wird die Ausübung der Arbeit an einem Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes bei gleichzeitiger elektronischer Verbindung mit dem Betrieb bezeichnet.
Kennzeichend für Telearbeit ist, dass die Arbeit ausschließlich oder teilweise an einer selbstgewählten Arbeitsstätte auf Grund einer Verbindung durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Betrieb geleistet wird.
Im Zuge der erweiterten Einbeziehung der EDV in die Arbeit fast jeden Arbeitnehmers sind auch die Möglichkeiten gestiegen, die Arbeit an einem Ort außerhalb des Betriebes auszuüben. Die Telearbeit selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden:
Die Abgrenzung bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien, siehe dazu Arbeitnehmer. Die Telearbeit in der Form der Heimarbeit kommt in der Praxis eher selten vor.
Die Telearbeit betrifft folgende Rechtsbereiche:
Es bestehen u.a. folgende Formen der Telearbeit:
Es besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers/Beamten auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf Grund krankeitsbedingter Minderleistung eine Arbeit an der ursprünglichen Arbeitsstätte nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung der Telearbeit obliegt gemäß OVG Rheinland-Pfalz 29.07.2003 - 2 A 11099/03 der Leitung der jeweiligen Dienststelle aufgrund des mit der Leitung verbundenen Organisationsermessens.
Jedoch kann der Anspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung oder eines Tarifvertrages geregelt werden.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sollte die Vereinbarung über die Telearbeit u.a. folgende Punkte enthalten:
Die Einführung der Telearbeit unterliegt gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Nicht zuletzt ist die Änderung eines Arbeitsverhältnisses in Telearbeit als eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Die Absetzbarkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten bestimmt sich nach der Entscheidung BFH 23.05.2006 - VI R 21/03 nach den Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Unerheblich ist, ob die Telearbeitsplatztätigkeit in dem Jahr der Geltendmachung der Kosten bereits begonnen wurde. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurden die Kosten der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als häuliches Arbeitszimmer für einen Arbeitnehmer anerkannt, der an drei Tagen der Woche in dem häuslichen Arbeitszimmer und an zwei Tagen der Woche im Betrieb tätig sein sollte bzw. später tätig war.
§ 10 AZV
§§ 13, 15 BGleiG
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