JuraForum.de > Lexikon > T > Teilzeitarbeit - Verteilung der Arbeitszeit
Der die Verringerung seiner Arbeitszeit beantragende Arbeitnehmer soll in dem Antrag auf Teilzeitarbeit die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Dabei kann der Arbeitnehmer sein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit in der Weise mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden, dass er sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht.
Haben die Arbeitsvertragsparteien sich auf eine Teilzeitarbeit bzw. die weitere Verringerung der Arbeitszeit bei einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geeinigt, so ist die Frage der Verteilung der verringerten Arbeitszeit in der Praxis eine häufig umstrittene Frage. Dabei bestehen gemäß § 8 TzBfG folgende Vorgaben:
Der Arbeitnehmer ist nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt. § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs einen Anspruch auf Vertragsänderung (BAG 18.08.2009 - 9 AZR 517/08).
Der Verteilungswunsch des Arbeitnehmers kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Gemäß § 8 Absatz 4 TzBfG ist ein entgegenstehender betrieblicher Grund insbesondere dann gegeben, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 hat die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe in drei Schritten zu erfolgen:
Ein betrieblicher Grund in diesem Sinne kann auch eine bestehende Betriebsvereinbarung sein, nach der die Lage der Arbeitszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung verbindlich geregelt ist. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 ist die Betriebsvereinbarung aber nur dann verbindlich, wenn durch den konkreten Arbeitszeitwunsch des Mitarbeiters die allgemeinen Interessen der Belegschaft berührt werden und somit ein kollektiver Bezug des Arbeitszeitverlangens vorliegt. Allgemeine Interessen sind immer dann betroffen, wenn eine Maßnahme sich auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bezieht.
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitarbeitsanspruch bzw. die von dem Arbeitnehmer vorgetragene Verteilung der Arbeitszeit mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ab, muss er auch darlegen, dass auch einer anderen Verteilung der Arbeitszeit durch Ausübung seines Direktionsrechts betriebliche Gründe entgegenstehen würden (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06).
§ 8 TzBfG
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