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JuraForum.deLexikonTTeilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot 

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

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Erklärung

Gesetzlich geregeltes Verbot der Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen gemäß dem in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG normierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Eine Ausnahme besteht, wenn ein sachlicher Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.

Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG einen Anspruch auf eine seiner Arbeitsverringerung entsprechende anteilige Vergütung einschließlich der zusätzlichen Vergütungsbestandteile wie Sonderzahlungen (pro-rata-temporis-Grundsatz). Vergleichsmaßstab ist das niedrigste Gehalt des vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Aber auch hier kann ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung, d.h. eine anteilsmäßige geringere Vergütung, rechtfertigen. Sachliche Gründe können z.B. unterschiedliche Qualifikationen oder Berufserfahrungen eines generell mit dem Teilzeitarbeitnehmer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein.

Gewährt der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge, so steht diese (anteilig) auch den Teilzeitbeschäftigten des Betriebes zu.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, haben dementsprechend keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe (BAG 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).

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