Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonTTeilzeit-Wohnrecht 

Teilzeit-Wohnrecht

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die EU-Richtlinie RL 2008/122 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen war in den Mitgliedstaaten bis zum 23. Februar 2011 umzusetzen. Die Richtlinie 94/47 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ist insofern außer Kraft getreten.

Mit der RL 2008/122 wird der Anwendungsbereich der Teilzeit-Wohnrechte erweitert. Erfasst werden erstmals auch Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge. Die Richtlinie regelt Einzelheiten der vorvertraglichen und vertraglichen Information der Verbraucher sowie der Vertragsform. Ferner enthält sie Vorgaben zum Widerrufsrecht. Sie basiert auf dem Prinzip der Vollharmonisierung: Abweichende innerstaatliche Regelungen - auch zugunsten des Verbrauchers - sind damit innerhalb des Regelungsumfanges der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässig.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) wurde die Vollharmonisierung gewählt, da es sich bei den Verträgen zumeist um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt. Der Verbraucher hat daher eine Rechtssicherheit, dass z.B. in Spanien, nicht eine andere Rechtslage besteht.

In Deutschland werden Teilzeit-Wohnrechts-Objekte nicht mehr erstellt. In den südlichen Urlaubsländern ist das Time-Sharing weiterhin ein großer Markt.

2. Die neue Rechtslage

2.1 Allgemein

Der Inhalt der RL 2008/122 wurde in die §§ 481 - 486a BGB eingefügt.

Erstmalig geregelt sind die Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge.

2.2 Vertragsarten

2.2.1 Teilzeit-Wohnrechteverträge

Gemäß § 481 Abs. 1 BGB sind Teilzeit-Wohnrechteverträge Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Verbraucher vom Unternehmer ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einem Wohngebäude zu Übernachtungszwecken erwirbt.

Teilzeit-Wohnrechteverträge werden auch als Time-Sharing bezeichnet.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) "muss die Nutzung dabei nicht notwendigerweise in einem regelmäßigen Zeitabstand erfolgen, wohl aber muss mehr als nur ein Nutzungszeitraum vorliegen. Eine Mindestvertragsdauer von mehr als einem Jahr ist ausreichend, während zuvor eine Mindestdauer von drei Jahren verlangt wurde."

Im Unterschied zur vormaligen Fassung verlangt der Teilzeit-Nutzungsvertrag nicht mehr dass die Nutzung zu Erholungszwecken erfolgt. Es wird allgemein auf eine Übernachtung abgestellt.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) sind gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten "Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Gesellschaftsanteils". Gemäß § 481 Abs. 2 S. 2 BGB liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn der Verbraucher aus einem Bestand an Wohngebäuden auswählen kann, "beispielsweise weil der Unternehmer dem Verbraucher Zugang zu mehreren Ferienanlagen einräumt."

Mit der Neufassung des Gesetzes sind auch Nutzungsrechte an Hausbooten, Wohnmobilen und an Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen erfasst.

Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind gemäß § 481 Abs. 1 S. 2 BGB sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten einzubeziehen. Zweck der Regelung ist, dass der Anwendungsbereich nicht durch Kettenverträge oder andere künstliche Aufspaltungen des Vertrages auf Einheiten unter der Mindestdauer ausgeschaltet werden kann.

2.2.2 Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sind gemäß § 481a BGB Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft zu erhalten.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) ist ein typisches Beispiel "die Mitgliedschaft in Reise-Rabatt-Clubs, die gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum den Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote ermöglichen".

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Leistungen mit Bezug zu einer Unterkunft. Aber nach dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie sollen herkömmliche Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, nicht erfasst werden.

In § 486a BGB bestehen zudem Spezialvorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, so z.B. die Einhaltung eines Ratenzahlungsplans für den Unternehmer und ein Kündigungsrecht des Verbrauchers nach der Zahlung der zweiten Jahresrate.

2.2.3 Vermittlungsverträge, Tauschsystemverträge

Ein Vermittlungsvertrag (in der Richtlinie als "Wiederverkaufsvertrag" bezeichnet) ist gemäß § 481b Abs. 1 BGB ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Vermittlung oder den Nachweis eines Vertrages, durch den Rechte aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.

Der Vermittlungsvertrag ist ein Unterfall des Maklervertrages.

Ein Tauschsystemvertrag (in der Richtlinie als "Tauschvertrag" bezeichnet) ist gemäß § 481b Abs. 2 BGB ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Vermittlung oder den Nachweis eines Vertrages, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) liegt ein Tauschsystemvertrag beispielsweise vor, "wenn der Verbraucher gegen Entgelt Zugang zu einem Tauschpool erhält, der ihn zur Nutzung einer Übernachtungsunterkunft oder einer anderen Leistung berechtigt, wenn der Verbraucher im Gegenzug die vorübergehende Nutzung seines eigenen Teilzeit-Wohnrechts durch einen Dritten ermöglicht. Dieser Dritte muss nicht identisch mit demjenigen sein, dessen Leistung der Verbraucher seinerseits nutzt."

2.3 Vorvertragliche Informationspflichten

Die dem Unternehmer obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten, die rechtzeitig vor dem Abschluss eines jeden der vier oben genannten Verträge zu erfüllen sind, sind gemäß § 482 Abs. 1 BGB nunmehr in Art. 242 § 1 EGBGB geregelt.

Rechtzeitigkeit erfordert die Möglichkeit, dass der Verbraucher in Ruhe die Informationen lesen kann.

Die nach der vormaligen Regelung vorgeschriebene Pflicht zur Aushändigung eines Prospekts bzw. zusammenhängenden Druckwerks wurde aufgehoben. Die Informationspflicht muss unter Verwendung der in den Anhängen der Richtlinie RL 2008/122 vorgegebenen Formblätter erfüllt werden. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) Textform ausreichend.

2.4 Werbung

Gemäß § 482 Abs. 2 und 3 BGB bestehen für Werbung folgende Vorgaben:

  • Bei jeder Werbung muss der Unternehmer angeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können.
  • Bei der Einladung zu Werbe- und Verkaufsveranstaltungen ist deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen.
  • Die Verbraucher müssen auf derartigen Veranstaltungen jederzeit Zugang zu den vorvertragliche Informationen haben.
  • Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt dürfen nicht als Geldanlage beworben werden.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) irreführende Werbung durch Unterlassen oder eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen (Unlauterer Wettbewerb) begründen.

2.5 Widerruf

2.5.1 Widerrufsrecht

Gemäß § 485 BGB haben Verbraucher bei den obigen Vertragsarten ein Widerrufsrecht.

Dabei stellt § 485 BGB keine abschließende Regelung dar, sondern verweist auf § 355 BGB. In § 485 BGB sind allein die Abweichungen von dem allgemeinem Widerrufsrecht (Widerruf - Verbrauchervertrag) geregelt, die sich aus der Richtlinie RL 2008/122 ergeben:

Der Verbraucher hat im Fall des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kostenfreiheit erstreckt sich nicht nur auf die Kosten der Vertragsabwicklung einschließlich ggf. angefallener Notarkosten, sondern auch auf die Vergütung geleisteter Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden oder Wohngebäuden gleichgestellten Sachen.

Die Kostenfreiheit bezieht sich nicht auf Kosten, die mit dem Widerruf oder der Nutzung in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. ein Schadensersatzanspruch.

Nach einem wirksamen Widerruf eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags oder seines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt entfällt auch die Bindung an einen Tauschsystemvertrag oder einen anderen Vertrag über Leistungen, die im Zusammenhang (nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764): tatsächliches und wirtschaftliches Näheverhältnis) mit einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt stehen. Die Leistungen müssen dabei von dem Unternehmer selbst oder von einem Dritten aufgrund eines Vertrages mit dem Unternehmer erbracht werden.

Mitgliedschaft in einem Fitnessclub in der Ferienanlage, in welcher das Teilzeit-Wohnrecht liegt.

Auch bei der Beendigung eines dieser Verträge dürfen dem Verbraucher nach den obigen Grundsätzen keine Kosten auferlegt werden.

Wird ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch ein Darlehen finanziert (Verbraucherdarlehen), so greift bei Vorliegen der Voraussetzungen unverändert die Regelung des § 358 BGB; diese bleibt anwendbar und wird nicht von § 485 Abs. 3 S. 2 BGB verdrängt.

2.5.2 Widerrufsbelehrung

Gemäß § 482a BGB muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot (s.u.) während der Widerrufsfrist belehren.

Der Verbraucher muss den Erhalt der Vertragsbestimmungen zum Widerruf schriftlich zu bestätigen.

Die Einzelheiten der Widerrufsbelehrung sind in Art. 242 § 2 EGBGB geregelt.

Kommt der Unternehmer dieser Belehrungspflicht nicht nach, verschiebt sich gemäß § 485a Abs. 3 BGB der Beginn der Widerrufsfrist.

2.5.3 Widerrufsfrist

Der Regelungsbereich des § 485a BGB erstreckt sich zum einen auf den Beginn der Widerrufsfrist, zum anderen auf das Erlöschen des Widerrufsrechts nach einem bestimmten Zeitablauf in dem Fall, dass die Voraussetzungen für den Fristbeginn dauerhaft nicht vorliegen.

Gemäß § 485a BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss bzw. dem Zugang der Vertragsurkunde / der Vertragsabschrift.

Die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten sowie der fehlende Zugang der Widerrufsbelehrung begründen - anders als nach der vormaligen Regelung - nicht mehr eine automatische Verlängerung der Widerrufsfrist. Der Verbraucherschutz wurde vielmehr dahin gehend ausgeweitet, dass die Widerrufsfrist erst mit der vollständigen Erfüllung der Informationspflicht in der vorgeschriebenen Sprache und Form sowie dem Zugang der Widerrufsbelehrung beginnt.

Aber: Es bestehen zeitliche Obergrenzen:

  • Auch wenn der Unternehmer zu keinem Zeitpunkt seine Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 485a Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens drei Monate und zwei Wochen nach dem Vertragsschluss bzw. dem Zugang der Vertragsurkunde / der Vertragsabschrift.
  • Auch wenn der Unternehmer zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsbelehrung erteilt, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 485a Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem Vertragsschluss bzw. dem Zugang der Vertragsurkunde / der Vertragsabschrift.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) ist der Verbraucher in diesen Fällen durch ein Anfechtungs- oder Gewährleistungsrecht geschützt.

2.6 Vertragssprache

Der jeweilige Vertrag ist gemäß § 481 BGB in der Sprache abzufassen, die Amtssprache der Europäischen Union in dem Staat ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Der Verbraucher kann zwischen verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union in den folgenden Fällen wählen:

  • In seinem Wohnsitzstaat werden mehrere Amtssprachen gesprochen.
  • Er ist Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Dann kann er zwischen der Amtssprache seines Wohnsitzlandes und der des Staates wählen, dem er angehört.

2.7 Form und Inhalt des Vertrags

Gemäß § 484 BGB muss der Vertrag in Schriftform (einschließlich der elektronischen Form) vorliegen, es sei denn nach anderen Vorschriften ist eine strengere Form vorgeschrieben. Dies kann dann in Betracht kommen, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften die Eigentumsübertragung z.B. eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Die pflichtigen Inhalte des Vertrages sind in § 484 Abs. 2 und 3 BGB aufgeführt.

2.8 Anzahlungsverbot

Gemäß § 486 BGB darf der Unternehmer vor der Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen des Verbrauchers fordern oder annehmen.

Der Begriff der Zahlung beschränkt sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2764) "aufgrund des Umgehungsverbots aus § 487 S. 2 BGB nicht auf die Übergabe von Bargeld, sondern umfasst hier jede Form der Erfüllung, durch die der Verbraucher die Verfügungsbefugnis über den geleisteten Betrag verliert. Auch Leistungen an Dritte können erfasst sein. Die in der Richtlinie genannten weiteren, der Vorauszahlung wirtschaftlich gleichstehenden Leistungsformen (Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen) brauchen daher an dieser Stelle nicht ausdrücklich genannt zu werden."

2.9 Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften sind in Art. 229 § 25 EGBGB geregelt.

Lexikon lizenziert von:

© "Teilzeit-Wohnrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte