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JuraForum.deLexikonTTeilurteil 

Teilurteil

Lexikon


Erklärung

Vollstreckungsfähiges Urteil.

Im Gegensatz zum Endurteil entscheidet das Gericht bei einem Teilurteil nicht in vollem Umfang über den Streitgegenstand, sondern nur über einen Teil.

Voraussetzungen eines Teilurteils sind:

  • Der Streitgegenstand ist teilbar:Die Teilbarkeit des Streitgegenstandes ist in folgenden Fällen gegeben:
    • Teilbarer Anspruch, z.B. auf Zahlung
    • Klage und Widerklage
    • Objektive Klagehäufung
    • Streitgenossenschaft
  • Die anderen Teile des Streitgegenstandes sind noch nicht entscheidungsreif.
  • Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist ausgeschlossen:

    Klage und Widerklage auf gegenseitige Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages.

    "Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. (...) Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann. Allerdings kann die Gefahr der Widersprüchlichkeit in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlussurteil ausgeräumt wird" BGH 26.04.2012 - VII ZR 25/11).

Der Kläger hat in den folgenden Fällen einen Anspruch auf den Erlass eines Teilurteils:

  • Der Beklagte erkennt einen Teil des Anspruchs an.
  • Ein einfacher Streitgenosse ist säumig.
  • Die erste Stufe einer Stufenklage ist entscheidungsreif.
  • Es liegt eine unzulässige Widerklage vor.

Gegen das Teilurteil können bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsmittel eingelegt werden.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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