JuraForum.de > Lexikon > T > Teilschuld
Mehrheit von Schuldnern.
Bei einer Teilschuld ist die Schuld von mehreren Schuldnern zu erbringen, diese haben aber nur in Höhe ihres Anteils und nicht wie im Außenverhältnis der Gesamtschuld in voller Höhe zu leisten.
Teilschuld liegt grundsätzlich vor, wenn zwei gesetzliche Vermutungen erfüllt sind:
Bei mehreren Schuldnern, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung schulden, ist § 427 BGB die speziellere Norm. Danach liegt im Zweifel Gesamtschuldnerschaft vor.
© "Teilschuld" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.