JuraForum.de > Lexikon > T > Teilbereiche der Berufstätigkeit - Rechtsanwalt
Die Nennung von gesonderten Qualifikationen des Rechtsanwalts im Rahmen der anwaltlichen Werbung unterliegt - unabhängig von dem Fachanwaltsrecht - den Vorgaben des § 7 BORA.
Bei den Voraussetzungen der Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit ist gemäß § 7 BORA wie folgt zu unterscheiden:
Die Auswahl des qualifizierenden Zusatzes obliegt dem Rechtsanwalt. In Praxisbroschüren, Rundschreiben u.Ä. dürfen auch andere Hinweise und Erläuterungen gegeben werden, sofern sie sachlich und berufsbezogen sind. Die Angaben von Erfolgs- und Umsatzzahlen sind unzulässig.
Der qualifizierende Zusatz "Spezialist" darf nur für einen eng begrenzten Rechtsbereich gewählt werden. Einige Rechtsanwaltskammern fordern, dass die Bezeichnung Spezialist nur für solche Rechtsgebiete bzw. deren Untergliederungen gewählt werden kann, die nicht mit einer Fachanwaltsbezeichnung belegt sind.
Dies ist nach der oben zitierten Entscheidung BVerfG 28.07.2004 - 1 BvR 159/04 für den Bereich der Untergliederung eines mit einer Fachanwaltsbezeichnung belegten Rechtsgebiets fraglich:
Nach den Ausführungen der Richter sind Fachanwälte nicht notwendig Spezialisten. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung verlangt. Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn gar nicht ausschließlich, einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet.
Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.
Nach der Ansicht des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg 20.07.2007 - 3 U 2675/06) erfordert die Bezeichnung als Spezialist, dass der Rechtsanwalt in diesem Gebiet über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die über die eines Fachanwalts hinausgehen. Zudem fordern die Richter auch hier, dass das betreffende Rechtsgebiet nicht bereits durch ein Fachanwaltgebiet abgedeckt ist.
Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (d.h. dem durchschnittlichen Anwalt) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Zwar können die theoretischen Kenntnisse grundsätzlich auch durch Berufstätigkeit erlangt werden und kann für deren Erlangung auch die Zahl der bearbeiteten Mandate ein Indiz sein, doch erfordert die an einen "Spezialisten" gestellte Erwartung den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und eine theoretische Durchdringung des Fachgebiets (OLG Stuttgart 24.01.2008 - 2 U 91/07).
§ 43b BRAO
§ 7 BORA
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