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Technische Arbeitsmittel

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Erklärung

1. Allgemein

Technische Arbeitsmittel sind gemäß § 2 GPSG

Der Schutz der mit technischen Arbeitsmitteln arbeitenden Personen ist gewährleistet durch folgende Rechtsnormen:

2. Gewährleistung der Produktsicherheit bei technischen Arbeitsmitteln

2.1 Rechtsgrundlage

Die Sicherheitsanforderungen technischer Arbeitsmittel sind im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) geregelt. Mit dem Gesetz wurde die zweite europäische EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht umgesetzt.

Die Anwendung des GPSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen.

2.2 Schutzbereich des Gesetzes

Der Produktbegriff erfasst nach § 2 GPSG

Der Anwendungsbereich des GPSG bezieht sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Daneben wird gemäß § 2 Abs. 2 GPSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht über das Inverkehrbringen und Ausstellen der Produkte nicht hinaus, die Benutzung unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt.

Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Abs. 8 GPSG jedes Überlassen des Produkts an einen anderen. Diese bisher auch in den außer Kraft getretenen Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz enthaltene Definition wurde im Gesetz dahingehend präzisiert, dass es für die Anwendung des Gesetzes unerheblich ist, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert ist.

Damit wird jede Form des Wechsels der Sachhherrschaft über das Produkt erfasst, die Weitergabe kann z.B. auch eine Leihe sein oder auf Leasing beruhen.

2.3 Zuständige Behörden

Die Durchführung der Bestimmungen des GPSG erfolgt durch die Länder.

Gemäß § 12 GPSG kann die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin präventiv die von Produkten ausgehenden Sicherheitsrisiken bewerten.

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