JuraForum.de > Lexikon > T > Tatbestandsirrtum
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatbestandsmerkmale. Wer bei Begehung einer Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Der Täter glaubt, dass die Sache, die er wegnimmt, nicht fremd ist, sondern ihm gehört. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls sind somit nicht erfüllt.
Möglich ist weiterhin eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung des Delikts, sofern die fahrlässige Strafbarkeit gesetzlich vorgesehen ist.
Der Tatbestandsirrtum kann sich auf alle Merkmale beziehen, auf die sich der Vorsatz erstrecken muss.
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