JuraForum.de > Lexikon > T > Tat - strafprozessuale
Straftaten werden in Verbrechen und Vergehen eingeteilt. Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat.
Gegenstand der Urteilsfindung im Strafprozess ist die in der Anklage bezeichnete Tat. Darunter ist der einheitliche geschichtliche Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Angeklagte mindestens einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Ein einheitlicher Lebensvorgang besteht insbesondere bei engem sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang.
Der prozessrechtliche Begriff der Tat gemäß § 264 StPO kann verschiedene Handlungen erfassen.
Kommt das Gericht während der Hauptverhandlung aufgrund neuer Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Tat, so hat es gemäß § 265 StPO den Angeklagten hierauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Ergeben sich während der Hauptverhandlung weitere Anklagepunkte, so können diese gemäß § 266 StPO in das laufende Verfahren einbezogen werden, wenn der Angeklagte zustimmt.
Eine andere Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Taten besteht nicht, da innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung dem Angeklagten jenseits der Tatidentität eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden darf (BGH 11.12.2008 - 4 StR 318/08).
§ 264 StPO
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