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Als "Taschengeldparagraf" wird der § 110 BGB bezeichnet. Danach ist ein Vertrag mit einem Minderjährigen trotz dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) wirksam, wenn die vertragsgemäße Leistung vom Minderjährigen mit Mitteln bewirkt worden ist, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Der Unterhaltsanspruch eines nicht berufstätigen Ehegatten während bestehender Ehe erstreckt sich gemäß § 1360a BGB auch auf ein Taschengeld. Als angemessen wird dabei ein Betrag in Höhe von 5 - 7 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners angesehen.
Dieser Taschengeldanspruch ist - auch wenn er nicht geltend gemacht wird - nach der Rechtsprechung (BGH 19.03.2004 - IXa ZB 57/03) gemäß § 850b ZPO pfändbar. Der Schuldner muss im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung das Nettoeinkommen des Ehegatten angeben (BGH 19.05.2004 - IXa ZB 224/03).
Nach dem Urteil OLG Koblenz 08.03.2005 - 7 WF 192/05 handelt es sich bei dem Taschengeldanspruch um zur Berechnung der Höhe der Prozesskostenhilfe anrechenbares Einkommen.
Sich im Strafvollzug befindende Gefangene, die wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr arbeiten können oder denen eine Ausfallentschädigung nicht mehr zusteht, haben bei Bedürftigkeit gemäß § 46 StVollzG einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld.
In den Strafvollzugsgesetzen der Länder werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Taschengeld z.T. abweichend formuliert. Allgemein wird darauf abgestellt, dass der Gefangene ohne sein Verschulden weder ein Arbeitsentgelt noch eine Ausbildungsbeihilfe erhält.
Während der Untersuchungshaft besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Taschengeldanspruch nach dem Arbeitslosengeld II bzw. der Sozialhilfe.
§ 110 BGB
§ 1360a BGB
§ 46 StVollzG
Art. 54 BayStVollzG
§ 48 HmbStVollzG
§ 43 NJVollzG
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