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Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages.
Tarifvertragsparteien können Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern sein.
In dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt.
Laufzeit des Tarifvertrages, Friedenspflicht, Einzelheiten der Durchführung eines Arbeitskampfes, Durchführungspflicht, Schlichtungsvereinbarungen.
Der normative Teil regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Dabei ergeben sich die Grenzen der Regelungsbefugnis aus dem höherrangigen Recht, d.h. dem Grundgesetz, dem Europarecht oder zwingenden gesetzlichen Normen.
Der Inhalt eines Tarifvertrages kann arbeitsgerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit, nicht jedoch auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.
Dabei ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nur bei Entscheidungen über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Entscheidung einschlägig. Andere Streitigkeiten werden im Urteilsverfahren gemäß § 2 ArbGG entschieden.
Es sind u.a. folgende Formen von Tarifverträgen möglich, die sich nach ihrem räumlichen Geltungsbereich, ihrem Inhalt oder ihrem Zweck unterscheiden:
Der Inhalt eines Tarifvertrages wirkt gemäß § 4 TVG
Bezüglich der Form eines Tarifvertrages ist es gemäß § 1 TVG ausreichend, wenn er schriftlich abgeschlossen wird. Nach dem Abschluss sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, den Tarifvertrag an das Bundesarbeitsministerium zu senden, bei dem das Tarifregister geführt wird.
Der Arbeitgeber hat die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge gemäß § 8 TVG an zur Einsichtnahme geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit den Urteilen BAG 07.07.2010 - 4 AZR 537/08, BAG 23.06.2010 - 10 AS 2/10, BAG 27.01.2010 - 4 AZR 537/08 (A) seinen zuvor vertretenen Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben:
Das BAG vertritt nun einheitlich die Auffassung, dass "die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag".
Eine von dem Inhalt eines Tarifvertrages abweichende Vereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 S. 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB der Kontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Parteien eines Arbeitsvertrages können vereinbaren, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem oder mehreren Tarifverträgen richten sollen (tarifliche Bezugnahmeklausel). Denn gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei einer Verweisung kann auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen werden (statische Verweisung - Beispiel: "Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des BAT") oder auf einen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Bei der dynamischen Verweisung sind dabei folgende Formen zu unterscheiden:
Es gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung.
Sofern nach Vertragsschluss der Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Bezugnahmeklausel mehrere Tarifverträge in Betracht kommen (Tarifpluralität), ist durch ergänzende Vertragsauslegung der entsprechende Tarifvertrag zu ermitteln (BAG 29.6.2011 - 5 AZR 135/09).Eine kleine dynamische Verweisung kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG 29.08.2007 - 4 AZR 767/06).Es gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung bzw. der für den Bereich Metallgewerbe aktuell geltende Tarifvertrag.
Nach der früheren Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen, deren - nicht ausdrücklich niedergelegter, aber durch Auslegung festgestellter - vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu stellen wie die tarifgebundenen. Dies führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren.Bei Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden ("Neuverträge"), hat das BAG seine Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede aufgegeben. Es versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte dynamische Verweisung (BAG 24.02.2010- 4 AZR 691/08).Es gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der ihn ersetzenden Tarifverträge.
Allgemein gilt der Grundsatz: Wird in einem Arbeitsvertrag ohne weitere Einschränkung auf die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages verwiesen, so ist diese Klausel nach der ständigen Rechtsprechung (u.a. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05) dahin gehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und die Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind.
Tritt ein Tarifvertrag, der dynamisch auf einen anderen verweist, in das Stadium der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ein, so endet die Dynamik. Aus der dynamischen wird eine statische Verweisung auf den anderen Tarifvertrag in der Fassung, die er bei Ablauf des verweisenden Tarifvertrages hat. Denn: Bei einer dynamischen Verweisung in einem Tarifvertrag auf eine andere tarifliche Regelung ist der verweisende Tarifvertrag selbst unvollständig. Er wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen vervollständigt. Diese sind der Sache nach Teil der Normen des verweisenden Tarifvertrages. Die Nachwirkung ist darauf beschränkt, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den bisherigen materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten.
Daher führt die Nachwirkung dazu, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag genauso wie der Bezug nehmende lediglich so weiter gilt, wie dieser bei seinem Ablauf galt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Ablaufs keine zukünftigen Änderungen vorsah und erst später, im Nachwirkungszeitraum, abgeschlossene Tarifverträge zu einer Änderung führen.
Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien eine dynamische Verweisung vereinbart haben. Der Geltungswille der Tarifvertragsparteien endet regelmäßig mit Ablauf des Tarifvertrages. Die Rechtswirkungen der Nachwirkung folgen aus dem Gesetz. Etwas anderes kann gelten, wenn dem verweisenden Tarifvertrag der Wille zu entnehmen ist, dass die Bezug nehmende Klausel auch dann als dynamische zu verstehen sein soll, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist (BAG 29.01.2008 - 3 AZR 426/06).
TVG
Art. 9 Abs. 3 GG
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