JuraForum.de > Lexikon > T > Tariflücke
Es kann vorkommen, dass die im Rahmen einer Stellenbewertung / Eingruppierung zu bewertende Tätigkeit
der Entgeltordnung / Vergütungsordnung erfasst wird. Zwar sollen nach dem Willen der Tarifvertragspartner alle Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes erfasst sein (sog. Vollständigkeitsprinzip), dieses Ziel wird jedoch manchmal nicht erreicht. In diesen Fällen spricht man von einer Tariflücke.
Keine Tariflücke liegt vor, wenn die Vergütungsordnung / Entgeltordnung für eine bestimmte Berufsgruppe nur einen bestimmten Vergütungsbereich vorsieht. Mit der Entscheidung BAG 05.07.2006 - 4 AZR 555/05 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass wenn die Normgeber eine konkrete Tätigkeit mit einer bestimmten Wertigkeit innerhalb des Gefüges eines Vergütungssystems versehen haben, davon auszugehen ist, dass die Bewertung der Tätigkeit abschließend ist. Selbst wenn die Tätigkeit darüber hinaus die Merkmale einer allgemeinen Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe erfüllt, würde es dem - durch die Schaffung der speziellen Tätigkeitsmerkmale erkennbaren - Willen der Normgeber widersprechen, insoweit zu einer abweichenden Bewertung zu kommen. Deshalb ist regelmäßig bei einer Erfüllung eines in einer Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe aufgrund allgemeiner Merkmale nicht möglich.
Es gibt bewusste und unbewusste Tariflücken:
Die Tätigkeitsmerkmale für eine bestimmte Berufsgruppe beziehen sich nur auf bestimmte Vergütungsgruppen (BAG 29.08.1984 - 4 AZR 309/82).
Eine bewusste Tariflücke ist hinzunehmen und kann von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden. Sie kann nicht durch eine analoge Anwendung einer anderen, ähnlichen oder allgemeinen Eingruppierungsnorm geschlossen werden.Eine Krankenschwester arbeitet in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens für psychisch kranke Menschen. Sie fährt dabei in regelmäßigen Abständen in deren Wohnungen und betreut die Klienten krankenpflegerisch.
In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag BAT-KF der evangelischen Kirche Rheinland-Westfalen-Lippe besteht für Pflegemitarbeiter der dem allgemeinen Vergütungsgruppenplan vorgehende Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplan. Gemäß § 2 Abs. 1a und b BAT-KF erstreckt sich der Anwendungsbereich des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans auf Angestellte in Krankenpflege- und ähnlichen Anstalten und Heimen.
Die Tätigkeit im Betreuten Wohnen ist weder eine Tätigkeit in einer Anstalt noch in einem Heim. Die Stellenbewertung ist daher nach den Berufsgruppen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans vorzunehmen.
Eine andere Berufsgruppe "Krankenpflege" besteht nicht. Der Tätigkeit ähnlich ist jedoch die Berufsgruppe 1.4 (Mitarbeiterinnen in der Gemeindepflege): Gemeindepfleger pflegen und betreuen Patienten bzw. Pflegebedürftige aller Altersstufen in deren Wohnung. Die Krankenpflege im Betreuten Wohnen wurde im Zeitpunkt der Vereinbarung der Berufsgruppen des BAT-KF im Jahre 1961 noch nicht allgemein durchgeführt. Anhaltspunkte für die bewusste Nichtregelung sind nicht ersichtlich. Es handelt sich insofern um eine unbewusste Tariflücke.
Voraussetzung der analogen Anwendung ist, dass es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handelt. Zudem ist darauf abzustellen, wie in der anzuwendenden Vergütungsordnung artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (BAG 21.06.2000 - 4 AZR 931/98).Nicht gesetzlich geregelt.
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