( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonTTarifautomatik - öffentlicher Dienst 

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Lexikon


Erklärung

1. Grundsatz der Tarifautomatik

Als Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes wird der Grundsatz der Zuordnung des Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes zu einer tariflichen Vergütungsgruppe bezeichnet, d.h. nach den Grundsätzen der Eingruppierung gemäß § 22 Abs. 2 BAT:

Danach ist der Arbeitnehmer (automatisch) in die Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von dem Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 TVÜ-VKA / § 17 TVÜ-Bund / § 17 TVÜ-Länder bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD bzw. des TV-L weiterhin ihre Gültigkeit.

Das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ist frühestens Anfang 2009 zu erwarten.

Die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe erfolgt aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik somit zwingend aus der Tätigkeit. Ist dem Arbeitnehmer entgegen der tariflichen Vorgaben eine andere Vergütungsgruppe zugeteilt, kann er u.U. ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung rückgruppiert werden bzw. er hat einen Anspruch auf Höhergruppierung.

2. Bedeutung der Nennung der Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag

2.1 Allgemein

In jedem Arbeitsvertrag mit einem dem Tarifrecht unterliegenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird die Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe genannt, nach der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Die Nennung der Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann jedoch unterschiedliche Bedeutungen aufweisen:

a)
Entweder die Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe ist individuell zwischen den Parteien vereinbartoder
b)
es handelt sich um eine Inbezugnahme auf das jeweilige tarifvertragliche Vergütungssystem.

2.2 Inbezugnahme auf das jeweilige tarifvertragliche Vergütungssystem

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich aus der Bezeichnung einer konkreten Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keinen Anspruch herleiten:

Übliche Formulierung im Arbeitsvertrag: "Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe 8 / Vergütungsgruppe Vb eingruppiert."

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei nur um eine deklaratorische, d.h. rechtsdarstellende Wirkung. Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Vergütung nach den Regeln des Tarifrechts bestimmt, d.h. nach der Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes zu bestimmen ist (BAG, 01.09.1982 - 4 AZR 951/79).

Dies gilt schon allein deshalb, da ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht. Nicht zuletzt sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemäß § 7 BHO / § 7 LHO zur sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verpflichtet und daher kann der Anspruch des Arbeitnehmers sich nur auf das erstrecken kann, was ihm tarifrechtlich zusteht.

Auch die Falschbezeichnung der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf die dieser Bezeichnung entsprechenden tariflichen Tätigkeit (BAG 21.02.2007 - 4 AZR 187/06).

Zur Begründung eines Anspruchs auf eine konkrete Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe ist eine konstitutive, d.h. rechtsbegründende Wirkung, erforderlich. Mit der Nennung einer bestimmten Entgeltgruppe bringen die Parteien nur zum Ausdruck, welche Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe sie für richtig erachten. Dabei können sie jedoch einem Irrtum unterliegen, der ggf. den Arbeitgeber zur Rückgruppierung berechtigt.

2.3 Individuelle Vereinbarung einer Vergütungsgruppe

In Einzelfällen kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütungsgruppe ergeben. Voraussetzungen sind, dass sich nach der Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluss hinreichende Indizien für eine entsprechende Vereinbarung ergeben (BAG, 21.10.1992 - 4 AZR 156/92).

Die Vertragsparteien haben neben der Vergütungsgruppe auch die entsprechende Fallgruppe angegeben sowie den schriftlichen Hinweis, dass die tariflichen Voraussetzungen insoweit vorliegen würden.

Nach dem Urteil BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 460/01 kann die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ausnahmsweise auch dann eine rechtsbegründende Wirkung haben, wenn kein Eingruppierungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet oder dieses hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der Ausbildung des Stelleninhabers lückenhaft ist. Grundlage des Rechtsstreits war die Eingruppierung eines Lehrers nach dem BAT-Ost.

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03 bestätigt.

Die Vereinbarung einer Vergütungsggruppe im Arbeitsvertrag hat u.a. folgende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis:

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/tarifautomatik-oeffentlicher-dienst

© "Tarifautomatik - öffentlicher Dienst" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN