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Rechtsanwaltliche Qualifikationsbezeichnung.
Nach der vormaligen Rechtslage durfte ein Rechtsanwalt mit Spezialisierungsbezeichnungen nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen werben. Neben der Qualifikation als Fachanwalt waren dies gemäß § 7 BORA a.F. die Benennungen von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten.
Voraussetzung der Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten war, dass der Rechtsanwalt nach der Zulassung nachweisbar mindestens zwei Jahre in dem Rechtsgebiet tätig war. Insgesamt war die Nennung auf drei Tätigkeitsschwerpunkte bzw. war die Zahl der Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte auf fünf Nennungen begrenzt.
Durch das Urteil BVerfG 28.07.2004 - 1 BvR 159/04 wurde die einschränkende Benennung von Qualifikationsbezeichnungen aufgehoben und der Gesetzgeber zur Neuregelung des § 7 BORA verpflichtet. § 7 BORA regelt nunmehr die Voraussetzungen der Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit.
Ein Rechtsanwalt kann zur Verdeutlichung seiner Qualifizierung weiterhin Tätigkeitsschwerpunkte benennen. Die Voraussetzungen richten sich nach den Anforderungen an Teilbereiche der Berufstätigkeit mit qualifizierenden Zusätzen.
§ 43b BRAO
§ 7 BORA
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