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Tätigkeitsmerkmale

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Erklärung

1. Allgemein

Tätigkeitsmerkmale sind die tariflichen Anforderungen einer jeweiligen Vergütungsgruppe, Entgeltgruppe bzw. Fallgruppe eines Tarifvertrages oder einer sonstigen Kollektivvereinbarung (z.B. AVR Caritas).

Tätigkeitsmerkmale sind vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe:

Daneben können auch Berufsausbildungen Tätigkeitsmerkmale sein:

2. Anwendung der Tätigkeitsmerkmale

2.1 Grundsatz

Die Konkretisierung der Tätigkeitsmerkmale richtet sich nach den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte aufgestellt hat. Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, gelten die allgemeinen Auslegungsregeln.

2.2 Berufsqualifikationen als Tätigkeitsmerkmale

Handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal um eine Berufsqualifikation, so ist immer wesentlich, dass die Ausübung der Tätigkeit diese Kenntnisse erfordert und der Stelleninhaber die Aufgabe ausüben kann. Grundsätzlich unerheblich sind die Ausbildung und die sonstigen Qualifikationen des jeweiligen Stelleninhabers. Wird eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so kann die Tätigkeit zumeist auch durch die Erfüllung des in der Vergütungsgruppe ebenfalls genannten Tätigkeitsmerkmals "Sonstiger Angestellter" erfüllt werden.

2.3 Beispielstätigkeiten

2.3.1 Allgemein

Die Tarifvertragsparteien erläutern die Tätigkeitsmerkmale einiger Entgeltgruppen / Vergütungsgruppen durch Beispielstätigkeiten. Ziel ist die Darstellung des Anwendungsbereichs des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals.

Die Beispiele sind entweder

2.3.2 Erfüllung der Beispielstätigkeiten

Soweit konkrete Beispielstätigkeiten aufgeführt werden, sind die allgemeinen Merkmale nach dem Willen der Tarifvertragsparteien stets erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten ausübt (BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05, BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 327/93, BAG, 17.01.1996 - 4 AZR 662/94).

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen. In diesen Fällen reicht die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht aus, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen. Ob eine derartige Absicht der Tarifvertragesparteien vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05, BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03).

Sofern die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04) sind diese wiederum im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01).

2.3.3 Keine Erfüllung der Beispielstätigkeiten

Übt der Stelleninhaber keine der Beispiele / Beispielstätigkeiten aus, so können die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals auch erfüllt sein, wenn die vom Angestellten ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen der Beispielstätigkeiten entspricht.

Soweit eine Eingruppierung auf Tätigkeiten beruht, die nicht beispielhaft in einer Anmerkung aufgeführt sind, muss es sich um Tätigkeiten handeln, die den in der Anmerkung ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar sind und insbesondere bei ihrer Ausführung einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern (BAG, 22.07.1998 - 4 AZR 333/97, BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05).

Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst und handelt es sich auch nicht um eine vergleichbare Tätigkeit, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden.

2.4 Zeitanteile

Oftmals müssen die Tätigkeitsmerkmale in einem bestimmten Zeitanteil erfüllt werden, der in der Vergütungsgruppe vorgegeben wird. Dabei ist es ausreichend, wenn das Tätigkeitsmerkmal in dem Arbeitsvorgang erfüllt wird, der in dem geforderten zeitlichen Maß vorliegt. Voraussetzung ist dann, dass das Tätigkeitsmerkmal nicht nur einen unerheblichen Teil des Arbeitsvorgangs ausmacht. Es muss nicht mit jeder Aufgabe gefordert werden:

3. Vergleichbarkeit der Tätigkeitsmerkmale

Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die kirchlichen Kollektivvereinbarungen, wie z.B. die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) oder der BAT-KF keine Tarifverträge im tarifrechtlichen Sinne sind.

Dennoch hat das BAG in verschiedenen Urteilen die Übertragbarkeit verschiedener tariflicher Grundsätze angenommen, so z.B. in dem Urteil BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90: Das BAG erklärte die Tarifautomatik des BAT auch auf Arbeitsverträge der AVR anwendbar.

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 06. November 1996 (BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95) eindeutig erklärt, dass für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen sind, soweit Tarifvertragregelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalt übernommen werden. Die Einschränkung beruht auf der Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Falls. Der wesentliche Inhalt der AVR orientiert sich an den Regelungen des BAT.

Danach kann die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung eines Tätigkeitsmerkmals auch auf andere Tarifverträge (z.B. den Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA) übertragen werden, soweit diese vergleichbare Regelungen treffen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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