JuraForum.de > Lexikon > T > Tätigkeitsdelikt
Delikt, bei dem der Tatbestand bereits durch das im Gesetz geschriebene Tätigwerden erfüllt wird, Vollendung also - anders als beim sog. Erfolgsdelikt - unabhängig von dem Eintritt eines bestimmten (Unrechts-) Erfolges eintritt.
§§ 153, 154 StGB (Falsche uneidliche Aussage; Meineid)
Gesetzlich nicht geregelt.
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