JuraForum.de > Lexikon > T > Tätige Reue
In einigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen besteht trotz Tatausführung die Möglichkeit, eine Strafmilderung oder eine Straflosigkeit durch ein rücktrittsähnliches Bemühen - vom Gesetz tätige Reue genannt - zu erlangen.
Die Voraussetzungen der tätigen Reue sind nicht einheitlich geregelt, sie sind dem jeweiligen Tatbestand zu entnehmen. In den meisten Fällen muss der Täter durch freiwillige Handlungen die Vollendung der Tat verhindern, nur bei einigen Delikten ist eine tätige Reue trotz Tatvollendung möglich.
Nach der Entscheidung BGH 20.04.2006 - 3 StR 284/05 setzt die Vorschrift des § 129 Abs. 6 StGB voraus, "dass der Täter freiwillige und ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet waren, Straftaten im Sinne der § 129 f. StGB zu begehen; zum anderen ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbestehen verhindern will."
§ 83a StGB
§ 142 Abs. 4 StGB
§ 306e StGB
§ 314a StGB
§ 320 StGB
§ 330b StGB
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