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Täter-Opfer-Ausgleich

Lexikon


Erklärung

Strafmilderungs-/Strafaussetzungsmöglichkeit für den Täter.

Voraussetzung des in § 46a StGB geregelten Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der Täter

Folge ist, dass das Gericht

Dabei kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 56b StGB auch Auflagen auferlegen.

Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs obliegt anerkannten Fachstellen. Die Adressen der örtlichen Fachstellen können im Internet unter http://www.toa-servicebuero.de/index.php?id=221 eingesehen werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst:

In einem von der Fachstelle geführten Konfliktgespräch wird die Tat aufbereitet, die materiellen Ansprüche geklärt und eine Vereinbarung über die von dem Täter zu leistende Wiedergutmachung getroffen.

Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs kann in jedem Verfahrensstadium geprüft werden. Gegen den Willen des Opfers kann der Ausgleich nicht durchgeführt werden. Das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs hat in der juristischen Praxis nur eine geringe Bedeutung.

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