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JuraForum.deLexikonTTäter-Opfer-Ausgleich 

Täter-Opfer-Ausgleich

Lexikon


Erklärung

Strafmilderungs-/Strafaussetzungsmöglichkeit für den Täter.

Voraussetzung des in § 46a StGB geregelten Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der Täter

  • seine Tat ganz oder teilweise wiedergutgemacht hat bzw. die Wiedergutmachung ernsthaft anstrebtoder,
  • wenn die Schadenswiedergutmachung von dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt.

Folge ist, dass das Gericht

  • die Strafe nach § 49 StGB mildern kann oder
  • von der Strafe absehen kann. Voraussetzung ist dann aber, dass keine höhere Freiheitsstrafe als zu einem Jahr bzw. keine höhere Strafe als eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, verwirkt ist.

Dabei kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 56b StGB auch Auflagen auferlegen.

Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs obliegt anerkannten Fachstellen. Die Adressen der örtlichen Fachstellen können im Internet unter http://www.toa-servicebuero.de/index.php?id=221 eingesehen werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst:

  • eine Konfliktberatung
  • eine Vereinbarung über die Wiedergutmachung
  • die Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess

In einem von der Fachstelle geführten Konfliktgespräch wird die Tat aufbereitet, die materiellen Ansprüche geklärt und eine Vereinbarung über die von dem Täter zu leistende Wiedergutmachung getroffen.

Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs kann in jedem Verfahrensstadium geprüft werden. Gegen den Willen des Opfers kann der Ausgleich nicht durchgeführt werden. Das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs hat in der juristischen Praxis nur eine geringe Bedeutung.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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