JuraForum.de > Lexikon > T > Täter-Opfer-Ausgleich
Strafmilderungs-/Strafaussetzungsmöglichkeit für den Täter.
Voraussetzung des in § 46a StGB geregelten Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der Täter
Folge ist, dass das Gericht
Dabei kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 56b StGB auch Auflagen auferlegen.
Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs obliegt anerkannten Fachstellen. Die Adressen der örtlichen Fachstellen können im Internet unter http://www.toa-servicebuero.de/index.php?id=221 eingesehen werden.
Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst:
In einem von der Fachstelle geführten Konfliktgespräch wird die Tat aufbereitet, die materiellen Ansprüche geklärt und eine Vereinbarung über die von dem Täter zu leistende Wiedergutmachung getroffen.
Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs kann in jedem Verfahrensstadium geprüft werden. Gegen den Willen des Opfers kann der Ausgleich nicht durchgeführt werden. Das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs hat in der juristischen Praxis nur eine geringe Bedeutung.
§ 46a StGB
§§ 155a, 155b StPO
© "Täter-Opfer-Ausgleich" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum